In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfall machte ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend. Diese Aufwendungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 13.3.2018 fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen, die Aufwendungen auch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.
Bitte beachten Sie! Voraussetzung für den Ansatz der Aufwendungen bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben – also durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies geschieht im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht!