In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es zu einem Wasserschaden im Haus, da sich nach einem heftigen Niederschlag Regenwasser auf einer Terrasse gesammelt hatte und in das Haus eingetreten war. Die Terrasse war mit einer Mauer umgeben. Der Hausbesitzer verlangte nun von der Wohngebäudeversicherung die Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Versicherung lehnte dies ab, da dieses keine „Überschwemmung“ entsprechend der Versicherungsbedingungen war.
Laut der OLG-Richter besteht hier kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sie gaben der Versicherung recht. Nach der Rechtsprechung liegt keine Überschwemmung vor, wenn die Ursache in der mangelnden Entwässerung von Flachdächern, Terrassen oder Balkonen liegt.