In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.12.2018 entschiedenem Fall hieß es in einem Mietvertrag: „Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Rechtsanwaltsbüros.“ Der Mieter nutzte jedoch einen Teil der angemieteten Räume zu Wohnzwecken. Einen Nachtrag zum Mietvertrag, der die Nutzung zu Wohnzwecken erlaubt hätte, gab es nicht. Mit einer Abmahnung verlangte der Vermieter dieses zu unterlassen. Die Richter hatten zu klären, ob der Unterlassungsanspruch verjährt war, da zwischen der Anmietung und der Abmahnung ca. 6 Jahre lagen.
Der BGH kam zu folgendem Urteil: „Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.“