Unter „Gold Bullion Securities“ versteht man unbefristete Schuldverschreibungen auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit. Jedes „Gold Bullion Securities“ stellt eine Schuldverschreibung auf den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den Erlös auszahlen.
Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine „Gold Bullion Securities“ ließ er – nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei „Gold Bullion Securities“ hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt. Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.