Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.
Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.
Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn der Betriebsverpachtung unter.
Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer vor der endgültigen Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.