Folgender Sachverhalt lag dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vor: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an einer Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Am Vortag reiste er an und übernachtete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte er nach dem Duschen beim Heraussteigen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und brach sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft. Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen.