Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.
Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist.
Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem solchen Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk noch kein „Frühstück“. Selbst für ein einfaches Frühstück muss wenigstens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei.