In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung über die Nutzung der Einheit diese als „Laden“ bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke angeboten. Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden Speisekarten sowie Stühle. Der Vermieter verlangte die Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als „Laden“ genutzt werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.