Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer nach Aufnahme einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden, und zwar mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn. Geringfügig und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind hingegen bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Bestimmte Wirtschaftszweige sind allerdings verpflichtet, spätestens vor der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag eine sog. Sofortmeldung für ihre Arbeitnehmer auf elektronischem Weg an die Deutsche Rentenversicherung vorzunehmen. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung und umgekehrt. Auch für Minijobber ist die Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung zu erstatten und nicht an die Minijob-Zentrale. Dies gilt auch unabhängig von der konkreten Tätigkeit eines sofortmeldepflichtigen Wirtschaftszweiges.
Hintergrund ist, dass der für die Kontrolle der Schwarzarbeit zuständige Zoll direkten Zugriff auf die Daten der Sofortmeldungen bei der Deutschen Rentenversicherung hat. Sofortmeldepflichtige Unternehmen, deren Arbeitnehmer im Überprüfungsfall nicht in der Datei aufgefunden werden können, steht die Einleitung eines Verfahrens wegen Schwarzarbeit ins Haus.
Sofortmeldepflichtig sind folgende Wirtschaftsbereiche:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Forstwirtschaftsunternehmen
- Fleischwirtschaftsunternehmen
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Messe- und Ausstellungsauf- und -abbauunternehmen
- Schaustellergewerbe
- Prostitutionsgewerbe
Mit der Sofortmeldung sind Vor- und Familienname des Arbeitnehmers, die Versicherungsnummer (ggf. die Europäische Versicherungsnummer), Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie der Tag der Beschäftigungsaufnahme zu übermitteln. Sofern die Versicherungsnummer (noch) nicht bekannt ist, sind zusätzlich die Geburtsdaten, Geburtsort und die Anschrift zu übermitteln.