In einem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit (3/4-Mehrheit) den Beschluss, einem Wohnungseigentümer die Nachrüstung seiner Wohnung mit einer sichtbaren Klimaanlage zu genehmigen. Dabei stellte sich die Frage, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung handelt, da eine solche auch gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer durchgesetzt werden kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass hier keine Modernisierung vorlag, da keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse besteht. Diese müssten sich auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage und nicht nur auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit beziehen. Somit konnte der Beschluss nicht mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.
Beispielsweise bedürften der Anbau oder Errichtung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Wintergartens an eine einzelne Wohnung, die Erweiterung der Balkon-, der Terrassen- oder der Wintergartenfläche einer einzelnen Wohnung nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ein Beschluss, der die Nachrüstung einer sichtbaren Klimaanlage einer Wohnung fasst, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.