Freizügigkeit für EU-Ausländer begründet allein keinen Anspruch auf Kinder-geld bei ansonsten unrechtmäßigem Aufenthalt

Das Finanzgericht Münster hat durch Urteil vom 15.1.2025 die Klage einer in Deutschland lebenden Mutter dreier minderjähriger Kinder, alle mit rumänischer Staatsangehörigkeit, auf weitere Zahlung von Kindergeld abgewiesen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu bestimmten Konstellationen im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Folgeauswirkungen für den Kindergeldanspruch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt.

Die Mutter reiste zusammen mit ihrem Ehemann nach Deutschland ein, der abweichend von den übrigen Familienmitgliedern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter stellte die Anträge auf Zahlung von Kindergeld. Sie selbst war zu keiner Zeit in Deutschland sozialversicherungspflichtig erwerbstätig oder Arbeit suchend gemeldet. Sie selbst war erst nach mehreren Jahren geringfügig erwerbstätig.

Der Ehemann ging zunächst einer Erwerbstätigkeit nach. Aus diesem Einkommen nebst Kindergeld, welches die Klägerin ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland für die 3 Kinder erhielt, lebte die Familie. Diese Tätigkeit beendete der Ehemann später,  wobei nicht nachgewiesen wurde, dass er diese Arbeit unverschuldet verloren hat. Es folgte der Bezug von Arbeitslosengeld I, später Sozialleistungen. Sodann nach längerer Zeit erzielte der Ehemann Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Familie bezog ergänzend Sozialhilfeleistungen.

Aus rechtlichen Gründen kam es auf die Betrachtung der Erwerbsvita des Ehemannes nicht an, da die Kindesmutter Antragstellerin im Hinblick auf das Kindergeld war. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt, da die Familie längerfristig nicht ohne Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Die Kindesmutter war der Auffassung, dass die Einstellung der Kindergeldzahlung sie in ihren Freizügigkeitsrechten als EU-Bürgerin verstoße und nicht verfassungskonform sei.

Da der Ehemann und Vater der Kinder nicht EU-Bürger war, kam es auf seine Erwerbsvita nicht an und war nur insoweit von Bedeutung, als er zeitweise bzw. teilweise den Lebensunterhalt der Familie zusammen mit dem erhaltenen Kindergeld sicherte.

Die Kindesmutter hätte sich mit den Kindern nach deutschem Recht nicht so lange in Deutschland aufhalten dürfen wie sie es getan hat. Für jene Zeit nach Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts stand der Kindesmutter nach dem Urteil des FG kein Kindergeld mehr zu. Es verstoße auch nicht gegen EU-Recht den Bezug von Kindergeld von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland abhängig zu machen. Das Aufenthaltsrecht sei wegen und nach dem Bezug von Sozialleistungen verloren gegangen.

Der BFH wird für den Fall der Einlegung der Revision zu entscheiden haben, ob die Entscheidung des FG verfassungskonform ist und ob sie ggf. gegen EU-Recht verstößt. Ob Revision eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.