Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1.10.2019 entschieden, dass für das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.
In dem entschiedenen Fall verwendete die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienten zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.
Die Richter des EuGH stellten in ihrer Begründung klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.
Weiterhin stellte der EuGH klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.