Zur Vermeidung von Abfällen und Ressourcen hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend gebilligt. Es soll künftig z. B. nicht mehr erlaubt sein, funktionstüchtige Ware zu vernichten. Hier die wichtigsten Regelungen:
- Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
- Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
- Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
- Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall, Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden. Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt die Quotenvorgabe schrittweise an.
- Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle, Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.