Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.

In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Mietvertrag – Jahresabrechnung nach Ausscheiden des Verwalters

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.2.2018 entschiedenen Fall aus der Praxis wurde in einer Eigentümerversammlung am 21.1.2015 die Abberufung des Verwalters mit sofortiger Wirkung beschlossen. Im Juni 2015 forderte der neue Verwalter den abberufenen Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung 2014 auf, was dieser ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, ob der neue oder der alte Verwalter verpflichtet war, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen.

Sie kamen zu der Entscheidung, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Verwalter trifft, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

Mieterhöhung – konkludente Zustimmung des Mieters

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.

Religionszugehörigkeit von Bewerbern bei offener Stelle eines kirchlichen Arbeitgebers

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen in ihrem Urteil vom 17.4.2018 klar, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder offenen Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können.

Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

In einem am 26.4.2018 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 € in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeitnehmer nach seiner Auffassung in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er vom Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags.

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Sanierungspflichten bei einer Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft

Ein 1890 errichtetes Gebäude wurde 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten im Souterrain (Läden und Büros) aufgeteilt. Hier befanden sich eine Naturheilpraxis, eine Künstleragentur und eine Kommunikationsagentur. Die Wände dieser Einheiten wiesen Durchfeuchtungen auf. Zwei in Auftrag gegebene Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen, nämlich eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. In der Eigentümerversammlung wurde ein gestellter Antrag der „Souterrainbewohner“ auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden abgelehnt. Auch der weitere Antrag, wonach die Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden erfolgen soll, fand keine Mehrheit.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 4.5.2018 dazu, dass hier eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer vorliegt. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich.

Um solche Mängel ging es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen.

1-%-Regelung bei Importfahrzeugen

In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.

Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten haben.