Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht. Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für den Monat vor Antragstellung beantragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.

Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.

SPRUCH

Das Große ist nicht, dies oder das zu sein, sondern man selbst zu sein.
Søren Aabye Kierkegaard; 1813 – 1855, dänischer Philosoph, Theologe und Schriftsteller

Geplantes Jahressteuergesetz 2018 erhält neuen Namen

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 geplante Gesetzesvorhaben wurde nunmehr vom Bundeskabinett in den „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umgetauft.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Danach sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Im Bereich der Einkommensteuer soll zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert werden. Die Absenkung betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung für E-Fahrzeuge soll auf drei Jahre begrenzt werden.

Des Weiteren sind Anpassungen im Bereich der Körperschaftsteuer geplant. Dort soll insbesondere eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Anmerkung: Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Änderungswünsche aus den Ländern einfließen, ist zzt. noch offen. Über die einzelnen – für Sie relevanten – Regelungen werden wir Sie weiter informieren, sobald detailliertere Informationen vorliegen.<

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab 2001?

Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedarf.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.

Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. „Kostenwertmodell“ ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen. Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung

Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein „häusliches“ Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung – als außerhäusliches Arbeitszimmer – zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.

1-%-Regelung bei Importfahrzeugen

In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.

Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten haben.