Schutz bei Schwangeren – Schichtarbeit/Nachtarbeit

Eine europäische Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bestimmt u. a., dass diese während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen, vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attestes, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bestätigt wird. In diesem Zusammenhang wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wie der Begriff „Nachtarbeit“ auszulegen ist, wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird.

Die Richter des EuGH kamen zu dem Entschluss, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, als Nachtarbeit leistend anzusehen sind und unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann.

Schwankende Online-Preise – „Dynamic Pricing“

Immer mehr Verbraucher kaufen Produkte im Internet. Verwunderlich ist, dass sich die Preise für ein und dasselbe Produkt häufig ändern. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, welcher Preis dem Verbraucher online angezeigt wird. Angebot und Nachfrage sind sicherlich die Hauptfaktoren, aber teilweise entscheidet auch die Tageszeit den angezeigten Preis. Dann macht es einen Unterschied, ob man am Vormittag oder etwa nachts im Netz nach bestimmten Waren oder Angeboten sucht. Ferner kann das verwendete Gerät oder auch der Wohnort Einfluss nehmen.

Nach einem bestimmten Algorithmus passen die Händler ihre Preise an den Markt und an das Kundenprofil individuell an. Über Cookies beispielsweise kann ein Online-Shop nachverfolgen, für welche Produkte und wie lange sich jemand dafür interessiert. Teilt der Verbraucher das Produkt häufig in den sozialen Netzwerken, zahlt er sicherlich mehr.

Folgende Punkte sollten beim Online-Kauf beachtet werden:

  • Preisbeobachtung – vor allem auch zu unterschiedlichen Tageszeiten.
  • Vorsicht ist geboten, wenn zusätzlich zu einem herabgesetzten oder besonders preisgünstigen Produkt noch weitere Artikel bestellt werden sollen.
  • Angebot mit mehreren verschiedenen Browsern ansehen. Dabei ist wichtig, dass beim zweiten Browser keine Cookies gespeichert sind, die eine Rückverfolgung zulassen. Unter dem Menü „Einstellungen“ kann man die Cookies im Browser löschen.
  • Im eingeloggten Zustand sollte nicht im Online-Shop gesucht werden, da der Händler ansonsten die Kaufvorlieben problemlos analysieren und die Preise entsprechend anpassen kann.
  • Hinweise auf den Wohnort erhält der Händler über die IP-Adresse des Endgerätes. Liegt der Wohnort in einer wohlhabenden Region, lässt das Rückschlüsse auf die Finanzkraft zu. Das führt u. U. zu einer Preisanpassung „nach oben“. Mit einem VPN-Dienst kann die Internetverbindung verschlüsselt werden und die IP-Adresse bleibt verborgen.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

SPRUCH

Das Vermögen kann auf der Illusion beruhen, doch das Glück beruht allein auf der Wahrheit.
Nicolas Chamfort; 1741 – 1794, französischer Dramatiker, Mitglied der Académie Française

Rentenpaket auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 29.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Mit dem Gesetz soll u. a. geregelt werden, dass der RV-Beitragssatz die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 % eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen. Verbesserungen soll es auch bei Leistungen bei Erwerbsminderungen und bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten geben. Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, wurden bisher pro Monat und Kind 64 € brutto angerechnet, ab 2019 sollen es 80 € brutto pro Monat und Kind werden. Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, ist eine Anrechnung von 96 € brutto pro Monat und Kind geplant.

Im Fokus stehen Entlastungen von Beschäftigten mit geringem Einkommen bei den Sozialabgaben. Dazu ist eine Anhebung der bisherigen Obergrenze in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €), in der Beschäftigte verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, auf 1.300 € geplant.

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab 2001?

Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedarf.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis liegt bei einem Arztbesuch vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann.

Beratungspflicht einer Versicherung bei Prämienfreistellungsverlangen

Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers erkennbar ist.

Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder rückgängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwandlung gerichtete Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Annahme durch den Versicherer ist nicht erforderlich.

Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers deshalb nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll.

Wenn ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer den Wunsch äußert, die Versicherung wegen einer vorübergehenden Einkommenslosigkeit auf die Dauer von zehn Monaten beitragsfrei zu stellen, kann dies nicht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sondern nur als Antrag, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, verstanden werden.

Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung kann eine Beratungspflicht der Versicherung begründen. Hat der Versicherer den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver Forderungsverletzung.

Kein versicherter Wegeunfall trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sog. „Wegeunfall“). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet.

Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.6.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit betrug ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren ist. Der Versicherte machte geltend, er hatte u. a. Dienstkleidung reinigen wollen, weil er davon ausging, dass Dienstkleidungspflicht besteht. Auf einem Kleidungsstück befand sich ein Logo seines Arbeitsgebers. Auf Nachfrage des Gerichts teilte jedoch der Arbeitgeber mit, dass für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht besteht.

Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht. Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für den Monat vor Antragstellung beantragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.

Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.