„Dash Buttons“ mit jetziger Funktion unzulässig

Die Firma Amazon bietet seinen Prime-Mitgliedern sog. „Dash Buttons“ an. Diese Buttons gibt es für mehrere Produkte: vom Tierfutter bis zum Toilettenpapier. Nach der Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird durch einen Druck auf den Button unmittelbar die Bestellung des Produkts bei Amazon ausgelöst.

Das kann natürlich Wochen oder Monate nach der Produktauswahl und Installation erfolgen. In den AGBs behält sich Amazon jedoch vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich ausgewählt.

Diese beiden Informationen – Preis und Produkt – sind entscheidende gesetzlich verlangte Informationen, die jeder Nutzer vor dem Betätigen des Dash-Buttons kennen muss. Ferner muss durch eine unmissverständliche Beschriftung des Buttons deutlich werden, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Diese Bedingungen werden zzt. nicht erfüllt. Erst nach dem Betätigen des Buttons werden die Informationen an eine App gesendet.

Das Oberlandesgericht München stellte daher in seinem Urteil vom 10.1.2019 fest, dass die Funktionsweise des „Dash Buttons“ rechtswidrig ist. Ferner bewerteten die OLG-Richter die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, als unzulässig.

Eine Revision zum BGH ließ das OLG nicht zu, sodass Amazon die Geräte rechtskonform ausgestalten muss, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) in ihrem Urteil vom 20.9.2018.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.

Im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist für die Inanspruchnahme u. a. Folgendes geregelt: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Nach Auffassung des LAG ergibt sich daraus nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist im BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

Keine Ausgleichszahlung bei Streik am Flughafen

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Flugreisende u. a. bei Annullierung oder Verspätung ab drei Stunden einen finanziellen Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt pro Fluggast, je nach Distanz der Flugstrecke, 250 bis 600 €. Was passiert jedoch bei einem Flugausfall aufgrund eines Streiks z. B. des Sicherheitspersonals?

Hier handelt es sich um außergewöhnliche Umstände, bei denen dem Reisenden in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Begründet die Fluggesellschaft die Versagung der Entschädigung allerdings mit einem Streik, der schon Tage zurückliegt, kann dennoch ein Anspruch bestehen. Ein Abweisen kann aber infrage kommen, wenn die Fluggesellschaft glaubhaft macht, dass für die Wiederherstellung des normalen Flugbetriebs zwischenzeitlich keine Maßnahmen ergriffen werden konnten.

In einem vom Bundesgerichtshof am 15.1.2019 entschiedenen Fall wurde Reisenden sogar eine Entschädigung versagt, weil an einem Flughafen die Computersysteme ausgefallen waren und das für die Instandsetzung zuständige Unternehmen bestreikt wurde. Der Systemausfall konnte erst nach 13 Stunden behoben werden, wodurch es zu erheblichen Verspätungen der Flüge kam.

Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz

Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.

Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.

Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.

Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße – also je zur Hälfte – von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
  • Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
  • Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.

Kein Wechsel von degressiver Gebäude-Abschreibung auf Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Bei der degressiven Abschreibung (AfA) handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden nach fallenden Staffelsätzen. Sie führt zu einer Steuerstundung.

Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA überzugehen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.

Offen war bislang demgegenüber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Auch die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer hat der BFH jedoch in seiner Entscheidung vom 29.5.2018 verworfen. Er begründet dies damit, dass die Regelung zur Abschreibung die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl der degressiven AfA erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.

Anmerkung: Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA wurde für Mietwohngebäude abgeschafft. Sie ist nur noch für Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

Steuerliche Behandlung von Überlassung möblierter Wohnungen

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung – im entschiedenen Fall eine Einbauküche – zu berücksichtigen. Derartige Wohnungsüberlassungen sind regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Ein Möblierungszuschlag ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ansonsten ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Kürzung des Weihnachtsgeldes aus wirtschaftlichen Gründen

Ein Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Vereinbarung: „Zusätzlich zum Grundgehalt wird … – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1.4. eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuss in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30.11. eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.“ Im September 2014 teilte der Arbeitgeber mit, dass die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.

Bei den oben aufgeführten Regelungen in dem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Durchführung über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr möglich ist.

Der Arbeitgeber konnte im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Umstände ihn zu der getroffenen Entscheidung veranlasste, für das Kalenderjahr 2014 insgesamt nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen. Nach den im August 2014 angestellten prognostischen Berechnungen hätte das Betriebsergebnis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten Vorschuss weitere 320.000 bis 350.000 € für die Weihnachtsgratifikation aufgewandt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Arbeitgebers, keine weitere Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen, nachvollziehbar.

Vorsteuerabzug bei Rechnung an Briefkastenanschrift

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehören u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der „vollständigen Rechnungsanschrift“ vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Anschrift“ dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Nunmehr hat der BFH – als Folgeurteil des Europäischen Gerichtshofs – mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 entschieden, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Danach müssen die wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift nicht ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind (Änderung der Rechtsprechung).

Anmerkung: Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die Rechtsprechungsänderung kann für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Bitte beachten Sie aber, dass auch die weiteren im Gesetz geforderten Angaben auf einer „ordnungsgemäßen“ Rechnung enthalten sind!

Neue Regeln für Schuldzinsen bei Überentnahmen

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind steuerlich dann nicht abziehbar, sondern dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Regelung beruht auf der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt, als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte. Er begrenzt die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 (Beginn der Regelung des Schuldzinsenabzugsversagens bei Überentnahmen)bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt wird, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann.

Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.