Prospekthaftung – unrichtige Prospektangaben

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat.

Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter

Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.

Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen ihn am Umsatz beteiligen.

In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.

Produktbewertungen beim Online-Einkauf

Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven Formulierungen. Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen.

Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte „Produkttester“ geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.

Der Hinweis „Verifizierter Kauf“ neben der Bewertung ist ebenfalls nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses auch tatsächlich gekauft.

Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam, sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest) anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen sie miteinander.

Fluggastrechteverordnung – Ansprüche bei „wildem Streik“

Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018.

Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für die Einstufung eines Vorkommnisses als „außergewöhnlicher Umstand“ vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem „wilden Streik“ aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung nicht erfüllt sind.

Reiseportal haftet für falsche Angaben auf Webseite

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Reiseportal in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) jedoch, dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert, so das OLG.

Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.

Spruch

Erfahrungen vererben sich nicht – jeder muss sie allein machen.
Kurt Tucholsky; 1890 – 1935, deutscher Journalist und Schriftsteller

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall enthielt ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: „Zusätzlich zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.“ Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich 2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet und gezahlt.

In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein als „Abschl. J-gratifikat.“ bezeichneter Betrag in Höhe eines halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die „zweite Hälfte“ der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.

Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt und grundsätzlich zulässig ist.

Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012 (Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.

Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer „Ertüchtigung“ verpflichtet.

Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau – in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.

Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung.