Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.

Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.

Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt.

Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nur geringer beruflicher Nutzung (hier Photovoltaikanlage)

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.250 € im Jahr ansetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Arbeitszimmer „erforderlich“ ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Entscheidung vom 25.1.2018 zu dem Entschluss, dass aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Wird das Arbeitszimmer – wie im entschiedenen Fall – bei der Einkünfteerzielung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt, geht das FG von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung von wenigen Stunden im Jahr aus. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.

Grundlegend verändernde Baumaßnahmen keine zu duldende Modernisierung

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgehen, andererseits aber die Mietsache nicht so verändern, dass etwas Neues entsteht.

Grundsätzlich hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde.

Wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde, liegt jedoch keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme vor.

Förderung von Mieterstrom

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird.

Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms – unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Kommission – beschlossen. Diese wurde am 20.11.2017 erteilt.

Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.

Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018

Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.

Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

Anmerkung: Verläuft das „Public Viewing“ im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.

Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle

Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters

Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.

Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden, dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll, und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten.

Prospekthaftung – unrichtige Prospektangaben

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat.

Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter

Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.

Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen ihn am Umsatz beteiligen.

In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.