Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, sind diese per Gesetz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für nachzuzahlende oder zu erstattende Steuer betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €.

Nunmehr zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25.4.2018 gewährte er daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung. Nach seiner Auffassung bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich zwischenzeitlich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Eine Schelte geht auch an den Gesetzgeber. Dieser ist im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung des in der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinssatzes auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten ist oder die Zinshöhe angepasst werden muss. Das hätte er zwar selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der AO und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert hat.

Spruch

Es ist nicht wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist viel Zeit, die wir nicht nutzen.
Lucius Annaeus Seneca; 4 v. Chr. – 65 n. Chr., römischer Philosoph

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern

Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.

Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre 2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015 werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung. Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.

Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis 2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Arbeitgeber aber um eine Art „Bonus“. Entsprechend stellen die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.

Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.

Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Abschreibung des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks

Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.

Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt.

Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nur geringer beruflicher Nutzung (hier Photovoltaikanlage)

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.250 € im Jahr ansetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Arbeitszimmer „erforderlich“ ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Entscheidung vom 25.1.2018 zu dem Entschluss, dass aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Wird das Arbeitszimmer – wie im entschiedenen Fall – bei der Einkünfteerzielung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt, geht das FG von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung von wenigen Stunden im Jahr aus. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.

Grundlegend verändernde Baumaßnahmen keine zu duldende Modernisierung

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgehen, andererseits aber die Mietsache nicht so verändern, dass etwas Neues entsteht.

Grundsätzlich hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde.

Wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde, liegt jedoch keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme vor.

Förderung von Mieterstrom

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird.

Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms – unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Kommission – beschlossen. Diese wurde am 20.11.2017 erteilt.

Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.

Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018

Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.

Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

Anmerkung: Verläuft das „Public Viewing“ im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.