Pauschalsteuer für VIP-/Dauerkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der Besteuerung, wenn er im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Der Schenker kann jedoch eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer übernehmen, damit das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt.

In seiner Entscheidung vom 21.9.2017 kommt das Finanzgericht Bremen (FG) zu dem Entschluss, dass die Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. Arbeitnehmern eines Unternehmers zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Entsprechend kann er die Aufwendungen mit der Pauschalsteuer in Höhe von 30 % belegen.

Im entschiedenen Fall erwarb eine GmbH fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesliga-Vereins. Diese überließ sie sowohl ihren Arbeitnehmern, wie auch Geschäftspartnern zur Besichtigung von Fußballspielen. Im Leistungsumfang der Karten waren Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spielbeginn und zwei Stunden nach Spielende, Parkplätze sowie ein Hostessenservice enthalten.

Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungen für die Eintrittskarten in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Zu recht, wie das FG mit seinem rechtskräftigen Urteil bestätigte.

Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an

Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.

Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Danach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nur wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, ist ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nicht abhängig beschäftigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (sog. Mehrheitsgesellschafter).

Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann bei einem Minderheitsgesellschafter ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende – echte/qualifizierte – Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Anmerkung: Ob der Geschäftsführer einer GmbH „im Außenverhältnis“ weitreichende Befugnisse besitzt und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden, spielt für die Versicherungspflicht keine Rolle.

Überdurchschnittliche Arbeitszeit – kein Ausgleich durch Urlaubs- und Feiertage

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.2018 dürfen Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden.

Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

30 % Rabatt auf (fast) alles

Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30 % Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) mit ihrem Urteil vom 20.4.2018 entschieden.

Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben „30 % Rabatt auf fast alles“ zu gewähren, wobei sich das Wort „fast“ senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Ein irreführender Eindruck entstand durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es „auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische… [es folgen weitere Produktkategorien] … einfach auf fast alles“. Diese Aufzählung konnte der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten sollte mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z. B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Dazu führte das OLG aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge waren, d. h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestand. Eine solche Falschangabe kann auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreis eine angemessene Balance zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.

Aufgrund dieser Regelung kamen die Richter des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung sog. „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.

Verspätetes Einfinden bei der Sicherheitskontrolle – Flugzeug verpasst

In einem Fall aus der Praxis begab sich eine Familie gegen 4.00 Uhr am Flughafen zum Sicherheitskontrollpunkt in einem Terminal des Flughafens Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durfte die Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das „Boarding“ (Start: 4.30 Uhr) für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Der Mann verlangte nun die Erstattung der Aufwendungen für den Kauf von Ersatztickets.

Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 14.12.2017, dass die Familie keinen Erstattungsanspruch hat. Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf hat er sich einzustellen.

Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.

Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29.5.2018 entschiedenen Fall verlangte ein Ehepaar aufgrund einer von einem Reiseveranstalter kurzfristig abgesagten Reise (Karibikkreuzfahrt) von diesem die Rückerstattung des Reisepreises, die Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises (hier: ca. 5.000 €). Als Ersatz hatte das Ehepaar eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida unternommen.

Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass bei einer ausgefallenen Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt wurde, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.

Die Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Im entschiedenen Fall war die Entschädigung mit etwa 73 % des Reisepreises zu bemessen. Mit dem völligen Ausfall der Reise wurden zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei verfügen.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise