Nutzung einer Teileigentumseinheit im „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken

Der Bundesgerichtshof hatte am 23.3.2018 zu entscheiden, ob die Nutzung einer Teileigentumseinheit in einem „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken erlaubt ist. In einem Fall aus der Praxis diente nach einer Teilungserklärung ein aus sieben Einheiten bestehendes Gebäude „zur beruflichen und gewerblichen Nutzung“. Die Einheiten dürfen „ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden“. Nach der Aufteilung befanden sich sechs Arztpraxen und eine Apotheke in dem Haus. Aktuell wurden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Ein Teileigentümer teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.

Im Ausgangspunkt steht den übrigen Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zu, weil die betroffene Einheit nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.

Das ist aber bei der Nutzung zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Einheit – wie hier – in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. Die Wohnnutzung in einem solchen Gebäude ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt.

Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung

In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Stadion Amsterdam“ fest, dass es in der Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz (7%) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums.

Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten Gegenstandes besteht.

Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und überlegen die – zukünftige – umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!

Steuerprüfer verlangen vermehrt Verfahrensdokumentationen

In seinem Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) nimmt das Bundesfinanzministerium auch Stellung zur sog. „Verfahrensdokumentation“. Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation erforderlich, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Nunmehr verlangen Betriebsprüfer vermehrt eine Verfahrensdokumentation bei Betriebsprüfungen. Diese beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Sie besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation entspricht der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.

Anmerkung: Ist die Verfahrensdokumentation ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen.

Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung

Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen, die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.

Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.

Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen außerhalb des Hauses

Nimmt ein Steuerpflichtiger sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann er diese steuerlich geltend machen. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. In diesem Fall reduziert sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr. Die Ermäßigung gilt hier nur für Arbeitskosten.

Eine Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff „im Haushalt“ nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.7.2017 räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Dienst- und Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Im entschiedenen Fall hat das FG die Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen und für die Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistungen zugelassen. Das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das FG hier anschloss, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.

Anmerkung: Zu der Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen.

Rücktritt vom Wettbewerbsverbot wegen Zahlungsverzug

Erklärt der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers – hinsichtlich der vereinbarten Karenzentschädigung – und ergebnisloser Nachfristsetzung, sich künftig nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen, kann hierin eine rechtsgeschäftlich relevante Rücktrittserklärung gesehen werden.

Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag finden auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich Anwendung. Damit ist auch eine Rücktrittserklärung für den Fall möglich, dass sich die Gegenseite mit einer Hauptleistung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Verzug befindet.

Die Rücktrittserklärung beseitigt den Anspruch auf die Karenzentschädigung zu dem Zeitpunkt, als diese dem ehemaligen Arbeitgeber zugegangen ist.

Das neue Entgelttransparenzgesetz

Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit dem 6.7.2017 und soll für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern sorgen. Ab dem 6.1.2018 ist das zentrale Instrument des Gesetzes, der Auskunftsanspruch, in Kraft getreten.

Damit erhalten Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In der Regel soll der Auskunftsanspruch in tarifgebundenen Unternehmen über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu erfahren ist nicht möglich.

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist der Gesetzgeber zwar befugt, den Rechnungszinsfuß zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen zu typisieren, er muss aber in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die festgelegte Typisierung noch der Realität entspricht. Nach seiner Feststellung ist der Rechnungszinsfuß seit 1982 mit 6 % unverändert geblieben. Dadurch hat er sich mittlerweile so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden müssen.

Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG zur Verfassungswidrigkeit. Es hat deshalb mit Beschluss vom 12.10.2017 entschieden, eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Anmerkung: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio. €.

Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Dafür reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Inwieweit die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung nach dieser Entscheidung des BFH damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich sollte nunmehr auch in Altfällen überprüft werden, ob bisher nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch geltend gemacht werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung durch Änderungsantrag möglich.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.

Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft – ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung – als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung in Betracht.