Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse

Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.

Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.

Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein.

Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und erhebliche Nachzahlungen – sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer – mit sich ziehen.

Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes

Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet, das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.

In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des häuslichen Arbeitszimmers.

Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revi­sion zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.

Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter 17.500 €

Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Werbegeschenke an Apotheker – Wertgrenze

In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 €.

Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.

Ärztebewertungsportal – Löschung eines Profils

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.

In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, erfolgte dies nicht.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ seiner Daten innerhalb des Portals zuzubilligen.

Schätzung des Umsatzes anhand einzelner Z-Bons

Stellt das Finanzamt erhebliche Mängel an der Buchführung fest, werden nicht selten Hinzuschätzungen vorgenommen. Schuld ist i. d. R. eine nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäße Kassenführung.

So geschehen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb, bei dem das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen vornahm. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons ergab, die die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens fand.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt dazu in seiner Entscheidung vom 24.11.2017 fest, dass die Hinzuschätzung rechtmäßig war. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt. Hingegen sprachen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden sind. Wenngleich die
Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den betroffenen Jahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Anmerkung: Das FG hat auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Höhe der Nachzahlungszinsen auch im Jahr 2013 verfassungsgemäß

In der Abgabenordnung wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % – im Jahr also 6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.

Die Höhe dieses Zinssatzes wird von vielen Steuerpflichtigen als nicht mehr zeitgemäß – ja gar als ungerecht – angesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 erneut mit der Thematik auseinandersetzen. Im entschiedenen Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013.

In seinem dazu ergangenen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.

Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Behandlung des Investitionsabzugsbetrags bei einer GbR und Investition des einzelnen Gesellschafters

Steuerpflichtige können – unter weiteren Voraussetzungen – für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Zusätzlich können ggf. Sonderabschreibungen nach Anschaffung in Anspruch genommen werden.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2017 die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des einzelnen Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.

Eine begünstigte Investition liegt danach auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche

Mit der Begründung den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, nutzt die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018 die sog. „Kassen-Nachschau“. Danach können Finanzbeamte bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Das Augenmerk der Prüfer liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Sie können die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Das Niedersächsische Landesamt für Steuern teilt in einer Pressemitteilung mit, dass im Interesse der Wettbewerbsgleichheit Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt werden als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche ist die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau koppelbar. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Anmerkung: Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte der Kassenfachhändler für den technischen und der Steuerberater für den rechtlichen Teil hinzugezogen werden.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe bzw. Testessen.

Die Gefahr, dass sich Personen in verbrecherischer Absicht als Finanzbeamte ausgeben, ist nicht von der Hand zu weisen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Ausweis zeigen. Hier sei noch angemerkt, dass eine Prüfung nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist.

Nichteinhaltung einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit (hier als Anästhesist während der Operation) werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.

Ist der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.

Da im entschiedenen Fall der Chefarzt für den Bereich der Anästhesie und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen war, konnte er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente führt.

Nach Auffassung des OLG ist die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in einem solchen Fall sind beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.