Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.

Die in dem Testament geforderten Besuche erfolgten nicht, sodass die anderen beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, ist davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:

„Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.

Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff „Begleiten“ unterschiedlich ausgelegt werden; das „Begleiten“ als bloßes „sich kümmern“ oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.

Mindestdauer einer Ehe bei Hinterbliebenenversorgung

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.2.2019 entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung. Nach dieser Versorgungszusage entfiel die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe wurde 2011 geschlossen und 2015 verstarb der Ehemann.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher unwirksam.

Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist, führten die BAG-Richter in ihrer Begründung aus.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9
April              103,1
März             102,9

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

SPRUCH

Jede Zeit ist umso kürzer, je glücklicher man ist.
Plinius der Jüngere William James; um 61 – 114, römischer Beamter und Schriftsteller

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Nacherfüllung bei falscher Verglasung

Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung – statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung – aufweisen, liegt ein Mangel vor.

Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.

Modernisierungsbeschluss in Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit (3/4-Mehrheit) den Beschluss, einem Wohnungseigentümer die Nachrüstung seiner Wohnung mit einer sichtbaren Klimaanlage zu genehmigen. Dabei stellte sich die Frage, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung handelt, da eine solche auch gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer durchgesetzt werden kann.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass hier keine Modernisierung vorlag, da keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse besteht. Diese müssten sich auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage und nicht nur auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit beziehen. Somit konnte der Beschluss nicht mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

Beispielsweise bedürften der Anbau oder Errichtung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Wintergartens an eine einzelne Wohnung, die Erweiterung der Balkon-, der Terrassen- oder der Wintergartenfläche einer einzelnen Wohnung nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ein Beschluss, der die Nachrüstung einer sichtbaren Klimaanlage einer Wohnung fasst, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Unfallversicherung beim Duschen anlässlich einer Dienstreise

Folgender Sachverhalt lag dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vor: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an einer Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Am Vortag reiste er an und übernachtete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte er nach dem Duschen beim Heraussteigen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und brach sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft. Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.

Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen.