Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Der von einem GmbH-Gesellschafter insoweit getragene Aufwand ist nach einer Entscheidung des BFH v. 11.7.2018 daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet werden, betriebliche Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Bank Sicherheiten gewährt hatte.

Vorsorgevollmacht

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. In einer Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Sie ist nicht nur sinnvoll für ältere Menschen, sondern für jeden. Denn auch bei Ehe- und Lebenspartnern dürfen diese im Notfall nicht automatisch füreinander handeln. Bei Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht, wer für den Betroffenen die Entscheidungen trifft (z. B. ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer).

Die Wahl des Bevollmächtigten will gut überlegt sein. Das Vertrauen in die Person ist eine wichtige Voraussetzung, da diese im „Ernstfall“ wichtige Entscheidungen z. B. bei medizinischen Behandlungen, bei der Auswahl eines Pflegeplatzes und in finanziellen Dingen zu treffen hat. Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de – Publikationen.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9
April              103,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Vorsorgevollmacht

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. In einer Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Sie ist nicht nur sinnvoll für ältere Menschen, sondern für jeden. Denn auch bei Ehe- und Lebenspartnern dürfen diese im Notfall nicht automatisch füreinander handeln. Bei Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht, wer für den Betroffenen die Entscheidungen trifft (z. B. ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer).

Die Wahl des Bevollmächtigten will gut überlegt sein. Das Vertrauen in die Person ist eine wichtige Voraussetzung, da diese im „Ernstfall“ wichtige Entscheidungen z. B. bei medizinischen Behandlungen, bei der Auswahl eines Pflegeplatzes und in finanziellen Dingen zu treffen hat. Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de – Publikationen.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
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Verzugszins / Basiszins

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    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

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    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

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Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. In einer Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Sie ist nicht nur sinnvoll für ältere Menschen, sondern für jeden. Denn auch bei Ehe- und Lebenspartnern dürfen diese im Notfall nicht automatisch füreinander handeln. Bei Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht, wer für den Betroffenen die Entscheidungen trifft (z. B. ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer).

Die Wahl des Bevollmächtigten will gut überlegt sein. Das Vertrauen in die Person ist eine wichtige Voraussetzung, da diese im „Ernstfall“ wichtige Entscheidungen z. B. bei medizinischen Behandlungen, bei der Auswahl eines Pflegeplatzes und in finanziellen Dingen zu treffen hat. Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de – Publikationen.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
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Verzugszins / Basiszins

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    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

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    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

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    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
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    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

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