Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ungeklärtem Geldzuwachs

Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.

Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch eine „Geldverkehrsrechnung“ durchgeführt werden. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen – auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung – die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind.

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung durch eine – in einem eigenständigem Gesetz geregelte – steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Überversorgung bei der Betriebsrente

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.

Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.

Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 % der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit 5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.

Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.

Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten

Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schule. Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €).

Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fachhochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berücksichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden.

Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.

Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.

Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Verbraucherpreisindex

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Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

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Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

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    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
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    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

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