Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.

Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Ausbildung

In seiner Entscheidung vom 15.11.2018 musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit der Frage befassen, inwieweit „Stipendien“ von den (vorweggenommenen) Werbungskosten eines Steuerpflichtigen in Zweitausbildung abziehbar sind, wie es im entschiedenen Fall das Finanzamt getan hat.

Das FG kam jedoch zu dem Entschluss, dass die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltenen Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern dürfen und reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Zahlung der Stipendien erfolgt nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen. Demnach liegen keine Werbungskosten vor, soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden.
Das FG ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kindergeld für Volljährige in Ausbildung mit Erwerbstätigkeit

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht dann, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.

Haben volljährige Kindern bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.12.2018 besteht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. Hier steht bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser durchgeführt.

Anmerkung: Ein Indiz für eine berufsbegleitende Weiterbildung stellt die Tatsache dar, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, kann auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hinweisen. Mitentscheidend ist auch, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Informationspflicht eines Maklers

Grundsätzlich kommt einem Makler insoweit eine Aufklärungspflicht zu, als er seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen hat, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und die für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Der Makler darf dem Auftraggeber keine falschen Vorstellungen vermitteln. Die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner müssen richtig sein.

Für die Richtigkeit der Angaben muss der Makler aber nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.1.2019 nicht ohne Weiteres einstehen, denn meistens handelt es sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat. Fehlen dem Makler erforderliche Informationen oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Makler dies offenlegen bzw. deutlich machen, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht.

Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau möglich

Einer schon abgeschriebenen „Sonderabschreibung“ beim Mietwohnungsbau durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundesrat nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss wurde damals vom Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt. Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Dazu sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren – also vier Jahre lang – neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
  2. Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue bisher nicht vorhandene Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen – hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Ferienwohnungen. Um sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein.
  3. Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026!
  4. Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
  5. Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Werden Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt, sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zugerechnet.
  6. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend.
  7. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten werden, wonach u. a. der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in Höhe von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen darf.

Das Gesetz enthält auch eine Änderung für Wohnungsgenossenschaften und -vereine: Bisher sind diese nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihre Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % überschreiten. Diese Grenze soll zukünftig bis zu 20 % betragen dürfen, sofern die über 10 % hinausgehenden Einnahmen auf Mieterstromanlagen beruhen. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet

Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen, sodass von der Belastung alle betroffen sind. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen.

Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Das nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.

  • Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke sollen fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
  • Anders als bei Wohngrundstücken soll sich bei Gewerbegrundstücken die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Hier sollen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien entfallen, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw.
  • Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
  • Die sog. „Grundsteuer C“, für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.

Die Bundesländer können über eine sog. „Öffnungsklausel“ bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dazu kündigten einzelne Länder an, ein sog. wertunabhängiges Modell für ihre Gemeinden vorsehen zu wollen. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025.

Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht

Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten.

Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen.

Zuwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung – hier „Sensibilisierungswoche“

Zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers gehören neben dem Lohn auch sonstige Zuwendungen und Vorteile durch den Arbeitgeber. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2018 entschied, gehören dazu auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer sog. „Sensibilisierungswoche“.

Im entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmern in einem einwöchigen Seminar Themen rund um einen gesunden Lebensstil vorgestellt. Dabei ging es jedoch nicht um eine Gesundheitsvorsorge zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um präventive Maßnahmen des allgemeinen gesundheitlichen Zustands. Die Teilnahme der Arbeitnehmer war freiwillig. Der Arbeitgeber trug außer den Fahrtkosten sämtliche Aufwendungen.

Entscheidend für den BFH war, dass bei dem Seminar der allgemeine Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessert werden sollte und es keinen besonderen Bezug zu dem Unternehmen bzw. zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gab. Damit lagen keine Vorteile vor, die durch eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers entstehen. Entsprechend qualifizierte er diesen Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Anmerkung: Übernimmt der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen seiner Arbeitnehmer, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen. Liegt eine betriebliche Gesundheitsförderung vor, so ist zudem eine Steuerbefreiung bis zu 500 € pro Jahr möglich. Zum 1.1.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit.