Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.

Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.

Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

III. Bürokratieentlastungsgesetzweitere Änderungen

Das geplante III. Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung von Bürokratie entlasten. Es enthält folgende Schwerpunkte:

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Die Krankenkassen informieren künftig den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers.

Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen: Es entfällt für Unternehmen die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware die alten DV-Programme zehn Jahre lang in Betrieb zu halten. Künftig können diese fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, sofern ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.

Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe: Hotels und Pensionen müssen ihre Gäste Meldescheine aus Papier ausfüllen und unterschreiben lassen. Das soll künftig auch digital möglich sein – zum Beispiel in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis.

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.11.2019 zugestimmt.

SPRUCH

Der schlimmste aller Fehler ist, sich keines solchen bewusst zu sein.
Thomas Carlyle; 1795 – 1881, schott. Schriftsteller, Historiker u. Philosoph

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten, sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24.7.2019.

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 % liegen würde.

Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft – wie im o. g. Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.

Einschränkung des Stimmrechts von Eigentümern sog. „Geisterwohnungen“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 18.1.2019 entschiedenen Fall teilte ein Bauträger im Jahr 1994 ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nach der Teilungserklärung sollten in vier Bauabschnitten auf dem Grundstück vier Häuser gebaut werden.

Vom Bauträger wurden jedoch nur zwei Häuser mit 120 Wohnungen errichtet. Eigentümer der anderen 120 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in den beiden nicht errichteten Häusern ist der Bauträger. Nach der Teilungserklärung werden die Kosten im Verhältnis der Wohnflächen verteilt. Auf die nicht errichteten Wohnungen entfällt damit ein Stimmkraftanteil von 48 %. Die anderen Miteigentümer beantragten, dass sich das Stimmrecht für die noch nicht gebauten Wohnungen nach dem Miteigentumsanteil richten sollte. Damit würde sich der Stimmkraftanteil von 48 % auf 36 % reduzieren.

Zwar steht selbst einem sondereigentumslosen Miteigentümer ein Stimmrecht zu, so die Richter des BGH. Wenn aber die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich das Stimmrecht nach der Wohnfläche berechnet und der geplante Bau, wie hier seit über 20 Jahren, nicht errichtet wurde, ist eine solche Regelung als unbillig anzusehen. Der Stimmrechtsanteil von 48 % verschafft dem Eigentümer der noch nicht errichteten Wohnungen eine faktische Mehrheit, weil die Anwesenheit aller Wohnungseigentümer bei einer Gemeinschaft in der o. g. Größe auch mit Vollmachten nicht erzielt werden kann. Ferner ist er mangels Wohnungen von den wesentlichen Entscheidungen der täglichen Verwaltung praktisch nicht betroffen. Die Herabsetzung der Stimmkraftanteile war somit korrekt.

Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung vor Ort verlangen kann.

Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten.

Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt. Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar. Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom Verkäufer zu tragen.

Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.