Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.