Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Freizügigkeit für EU-Ausländer begründet allein keinen Anspruch auf Kinder-geld bei ansonsten unrechtmäßigem Aufenthalt

Das Finanzgericht Münster hat durch Urteil vom 15.1.2025 die Klage einer in Deutschland lebenden Mutter dreier minderjähriger Kinder, alle mit rumänischer Staatsangehörigkeit, auf weitere Zahlung von Kindergeld abgewiesen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu bestimmten Konstellationen im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Folgeauswirkungen für den Kindergeldanspruch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt.

Die Mutter reiste zusammen mit ihrem Ehemann nach Deutschland ein, der abweichend von den übrigen Familienmitgliedern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter stellte die Anträge auf Zahlung von Kindergeld. Sie selbst war zu keiner Zeit in Deutschland sozialversicherungspflichtig erwerbstätig oder Arbeit suchend gemeldet. Sie selbst war erst nach mehreren Jahren geringfügig erwerbstätig.

Der Ehemann ging zunächst einer Erwerbstätigkeit nach. Aus diesem Einkommen nebst Kindergeld, welches die Klägerin ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland für die 3 Kinder erhielt, lebte die Familie. Diese Tätigkeit beendete der Ehemann später,  wobei nicht nachgewiesen wurde, dass er diese Arbeit unverschuldet verloren hat. Es folgte der Bezug von Arbeitslosengeld I, später Sozialleistungen. Sodann nach längerer Zeit erzielte der Ehemann Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Familie bezog ergänzend Sozialhilfeleistungen.

Aus rechtlichen Gründen kam es auf die Betrachtung der Erwerbsvita des Ehemannes nicht an, da die Kindesmutter Antragstellerin im Hinblick auf das Kindergeld war. Die Kindergeldzahlungen wurden eingestellt, da die Familie längerfristig nicht ohne Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Die Kindesmutter war der Auffassung, dass die Einstellung der Kindergeldzahlung sie in ihren Freizügigkeitsrechten als EU-Bürgerin verstoße und nicht verfassungskonform sei.

Da der Ehemann und Vater der Kinder nicht EU-Bürger war, kam es auf seine Erwerbsvita nicht an und war nur insoweit von Bedeutung, als er zeitweise bzw. teilweise den Lebensunterhalt der Familie zusammen mit dem erhaltenen Kindergeld sicherte.

Die Kindesmutter hätte sich mit den Kindern nach deutschem Recht nicht so lange in Deutschland aufhalten dürfen wie sie es getan hat. Für jene Zeit nach Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts stand der Kindesmutter nach dem Urteil des FG kein Kindergeld mehr zu. Es verstoße auch nicht gegen EU-Recht den Bezug von Kindergeld von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland abhängig zu machen. Das Aufenthaltsrecht sei wegen und nach dem Bezug von Sozialleistungen verloren gegangen.

Der BFH wird für den Fall der Einlegung der Revision zu entscheiden haben, ob die Entscheidung des FG verfassungskonform ist und ob sie ggf. gegen EU-Recht verstößt. Ob Revision eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.

Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.

Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde.

Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch erfolgt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
    falls 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind)*:
    Rechnungen und Buchungsbelege
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
    Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Pos­ten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragungen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.

Für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, gibt es Sonderregelungen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt hier erst ab dem 1.1.2026.

Bilanzielle Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei kürzeren Aufbewahrungsfristen in der Regel zu reduzieren.

*    Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind oder eine Außenprüfung angekündigt wurde.

Bitte unbedingt beachten: Es sollten jedoch keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.

Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten mehrere Verfahren mit Bezug zum Erbschaftsteuerrecht zu entscheiden.

In einem Verfahren ging es um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte und die Frage, ob diese den Nachlasswert erhöht, was sich ggf. steuererhöhend auswirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestattungskosten oder lediglich die Erbfallkostenpauschale von zu diesem Zeitpunkt noch 10.300 € vom Nachlass in Abzug zu bringen sei.

Der BFH hat zwar das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da noch notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen waren. Er hat aber deutlich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestattungsunternehmen nicht zum Nachlass gehöre, aber ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf den Erben übergehe, sodass der Nachlass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden, sondern die gesamten Bestattungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur einmal gewährt werde. Gleiches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.

In einem anderen Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind und jedem konkrete Gegenstände und/oder Geldbeträge zugewendet werden, die Nachlassregelungskosten als den Nachlass und somit die Erbschaftsteuer mindernde Position zu bewerten sind. Die Finanzbehörde wie auch das erstinstanzliche FG verweigerten die Anerkennung. Hierzu gehörten auch weitere Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses und Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten.

Der BFH schloss sich der Auffassung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berücksichtigungsfähig waren, da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unterbringungs- und Sachverständigenkosten umfasst. Diese minderten den Nachlass und somit die Höhe der Erbschaftsteuer.

In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge von Verwandten zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Freibetrags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erbberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils bereits vorverstorben ist, dann wäre der Freibetrag ebenfalls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Elternteil hatte vor Eintritt des Erbfalls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gestanden dem Enkelkind nur einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € zu, da der Elternteil noch lebte, wenn dieser aufgrund des Verzichts auch zu behandeln war, als wäre er in der Erbfolge nicht mehr vorhanden.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG an. Im Gesetz sei ausdrücklich geregelt, dass der höhere Freibetrag nur zu gewähren sei, wenn die Elterngeneration tatsächlich verstorben sei. Eine Todesfiktion durch Erbverzicht habe diese Wirkung ausdrücklich nicht.  

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weiterhin können Erben bei beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Anteils geltend machen, der auf Vermögen entfällt, welches der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 seit 1.1.2025

Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von max. 30 kW (peak) je Wohn- / Gewerbeeinheit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweitert, erhält hieraus erzielte Ein-künfte steuerfrei. Pro Person bzw. Mitunternehmerschaft sind insgesamt 100 kW (peak) als Frei-grenze möglich.

Änderungen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere, wenn diese unter 1 % liegen. Gleiches gilt für Anteilstausch und Sacheinlagen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steuerberater beraten.

Wer aus dem Ausland eine steuerfreie ausländische Altersversorgung erhält, wird künftig rechnerisch so gestellt, als erhalte er eine inländische Altersversorgung.

Ab 1.1.2025 ist die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten nicht anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuersatz erfolgt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr von Kunst und Sammlungen der Fall.

Steuerlich relevante Unterhaltszahlungen dürfen nur noch per Überweisung erfolgen, nicht mehr durch Barzahlung. 80 % der Kinderbetreuungskosten können künftig angesetzt werden, maximal aber 4.800 €.

Schulgeld für Privatschulen steuerlich absetzbar

Viele Eltern entscheiden sich, trotz der damit verbundenen Kosten, für den Besuch ihrer Kinder an Privatschulen. Dabei stellt sich für die Familie die Frage, wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind.

Eltern können 30 % des gezahlten Schulgeldes über ihre Steuererklärung absetzen, bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € pro Kind und Jahr. Das bedeutet konkret: Bei einem jährlichen Schulgeld von 5.000 € können Eltern 1.500 € steuerlich absetzen oder umgekehrt formuliert kann der Maximalbetrag von 5.000 € ausgeschöpft werden, wenn das Schulgeld jährlich 16.666 € beträgt.

Für die steuerliche Absetzbarkeit kommen privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft in Frage, z.B. Bildungseinrichtungen wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen. Teilweise erheben auch konfessionelle Schulen ein Teil-Schulgeld. Auch Schulen im EU-Ausland sowie bestimmte internationale Schulen werden anerkannt. Ausgeschlossen sind jedoch die Kosten für Fach- und Hochschulen, da hier keine allgemeinen Schulabschlüsse erworben werden. Diese können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von den Schülern und Studierenden selbst abgesetzt werden.

Neben dem reinen Schulgeld können auch bestimmte zusätzliche Beiträge, die direkt dem Erhalt der Schule dienen, steuerlich berücksichtigt werden, z.B. Spenden an den schulischen Förderverein oder Beiträge an diesen, Bau- und Instandhaltungsbeiträge oder Investitionen in Lernmittel.

Ausgenommen sind jedoch Kosten für Verpflegung, außerschulische Betreuung oder Unterkunft. Betreuungskosten, z.B. für den Hort, können unter bestimmten Voraussetzungen separat bis zu einem Betrag von 6.000 € geltend gemacht werden, wovon jetzt neu 80 % steuerlich abzugsfähig sind. Bislang waren es zwei Drittel. Die maximale Steuerersparnis beträgt also 4.800 €.

Die Künstlersozialabgabe – auch Auftraggeber müssen einzahlen

Über die öffentliche Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in eine eigene gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen.

Eine gesetzliche Definition, was im Einzelnen eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit darstellt, gibt es aufgrund der Dynamik und Flexibilität des Künstlerbegriffes nicht. Allerdings stellt die Künstlersozialversicherung auf ihrer Homepage eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten, die eine Künstlersozialabgabepflicht auslösen, zum Nachlesen zur Verfügung.

So gehören z.B. auch Web-, Grafik- und Multimedia-Designer sowie Fotografen, Autoren, Journalisten, Redakteure, Layouter, aber auch Übersetzer, Dolmetscher, Moderatoren und Texter zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten innerhalb der Künstlersozialkasse. Dies bedeutet auch für Unternehmen, die sich z.B. bei Erstellung ihrer Homepage oder eines Online-Shops der Hilfe einer selbstständig tätigen Einzelperson bedienen und nicht eines anderen Unternehmens, welches selbst sozialversicherungspflichtig tätige Mitarbeiter beschäftigt, dass das auftraggebende Unternehmen neben der vereinbarten Vergütung über eine Umlage Beiträge in die Künstlersozialkasse abführen muss.

Diese Umlage beträgt auch für das Jahr 2025 5 %. Weiterhin zahlen die Künstler selbst in die Kasse ein und auch der Bund beteiligt sich daran.

Sämtliches an den selbstständigen Künstler oder Publizisten nicht nur gelegentlich gezahlte Entgelt über 450 € pro Kalenderjahr ist zu melden. Über das genaue Verfahren erteilt neben der Künstlersozialkasse auch Ihr Steuerberater nähere Auskunft.

Hinweis: Die Künstlersozialkasse ist seit dem 1.1.2025 an die Deutsche Rentenversicherung und die Knappschaft Bahn See angebunden, um die Herausforderungen der digitalen Transformation auch innerhalb der Künstlersozialkasse schaffen zu können. Es erfolgt eine schrittweise digitale Umstellung für das Melde- und Beitragswesen. Der gewohnte Standort in Wilhelmshaven bleibt jedoch erhalten.

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom aus einer PV-Anlage

Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Lieferung von Strom aus einer auf dem Dach des vermieteten Hauses befindlichen PV umsatzsteuerpflichtig und der Vermieter im Umkehrschluss berechtigt ist, in diesem Zusammenhang Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnraum umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt auch für unselbstständige Nebenleistungen in diesem Zusammenhang. Somit ist in diesem Fall kein Vorsteuerabzug möglich.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter eine PV-Anlage auf das Dach des Mietshauses aufgebracht und mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Lieferung des Stroms mit der Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen, abgeschlossen. Es wurde der übliche Strompreis mit gesonderter Abrechnung über einen gesonderten Zähler berechnet. Die Umbaukosten für den Fall eines Stromanbieterwechsels hätte der Mieter zu tragen gehabt.

Die Anlage als solche wurde im Streitjahr installiert. Der Vermieter wollte aus den Rechnungen die Vorsteuer für die Installationskosten der PV-Anlage geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da es der Auffassung war, dass es sich bei der Stromlieferung um eine unselbstständige Nebenleistung aus der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung handelt.

Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich jedoch der Auffassung des Vermieters an und ließen den Vorsteuerabzug zu. Das FG sah keine Koppelung zwischen Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag, da der Mieter den Stromlieferungsvertrag hätte kündigen und einen anderen Anbieter frei wählen können.

Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen gesetzlichen Änderungen, die direkt nach Verkündung in Kraft treten und offene Sachverhalte, z.B. in Steuerbescheiden, betreffen können. Sollten Steuerpflichtige auch aktuelle Änderungsbescheide erhalten, sind diese dem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maßnahmen des JStG, die auf die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 zurückwirken, sind für die Vorbereitung der Steuererklärungen 2023 / 2024 relevant. Hierüber wird in der folgenden Ausgabe noch zu ausgewählten Beispielen berichtet.

Viele der Maßnahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unternehmens- und Steuerplanung, wovon einige hier bereits aufbereitet sind (siehe auch Ziffern 3. – 5. in dieser Ausgabe), später berichten wir über Inkrafttreten ab 1.1.2026 oder danach.