Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, die Versteuerung des Sachbezugs durch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % übernehmen kann.

Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag i.H.v. 110 € pro Veranstaltung bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 € pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 25 % von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.

Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern.

In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Der Gesetzgeber hatte befristet bis zum Veranlagungszeitraum 2022 eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet. Die Verlängerung der Tarifermäßigung, welche rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023 befristet bis zum Veranlagungszeitraum 2028 gelten soll, hat der Bundestag am 5.7.2024 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was bei Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Die Tarifermäßigung soll dergestalt stattfinden, dass Gewinne und Verluste eines 3-Jahreszeitraums miteinander verrechnet werden können, und zwar die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 untereinander sowie die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028. Für Landwirte im Sinne der EU-Verordnung soll die Regelung unmittelbar gelten, für sonstige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen Einkünfte aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft.

Hintergrund der Regelung ist die Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels bzw. der Witterungsbedingungen. Der Bundestag und der Bundesrat müssen der Verlängerung der Tarifermäßigung noch zustimmen. Zum Drucklegungszeitpunkt war dies noch nicht erfolgt.

Bislang relativ unbeachtet geblieben ist ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.4.2024 (4 K 6/24), welches in einem anderen Klagezusammenhang Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah. Die Revision wurde zugelassen. Es wird an dieser Stelle hierüber künftig noch berichtet werden.

Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre Bedeutung

Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre tatsächliche Auswirkung führt bei vielen Steuerpflichtigen immer wieder zu Unsicherheiten. Die gute Nachricht vorab: Wer eine evtl. nachteilige Steuerklasse gewählt hat, kann dies in den meisten Fällen ohne negative Auswirkungen korrigieren.

Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer, also bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unbeschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jedenfalls Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel wird ein gewöhnlicher Aufenthalt bei mehr als der Hälfte des Jahres in Deutschland unterstellt. Mit der Steuerklasse berechnet die Finanzverwaltung näherungsweise die Steuervorauszahlung unter Berücksichtigung der im Gesetz geregelten Pauschalabzugsbeträge. Diese wird dann im Wege des Lohnsteuerabzugs direkt an der „Quelle“, also durch den Arbeitgeber, abgezogen und wird auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen.

Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen. In Steuerklasse I werden nicht verheiratete bzw. dauernd getrennt lebende Personen einsortiert. Hierzu gehören auch geschiedene und verwitwete Personen. Letztere werden erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners in Steuerklasse I eingeordnet.

Steuerklasse II ist für Alleinerziehende mit Kindern im Haushalt, für die ein Kindergeldanspruch besteht, vorgesehen. Es dürfen keine weiteren Personen als eigene Kinder im Haushalt leben, also kein Lebensgefährte oder dergleichen. Die Steuerklasse II ist steuerlich vorteilhafter als die Steuerklasse I, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende direkt beim Steuerabzug berücksichtigt wird.

Die Steuerklassen III, IV und V sind für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen. Wählen die Eheleute keine Steuerklasse, erhalten sie beide die Steuerklasse IV. Der Steuerabzug ist dann gemessen an den Einkünften gleich hoch und entspricht vereinfacht gesagt der Steuerklasse I für nicht Verheiratete. Diese Kombination sollte bei etwa gleich hohem Verdienst gewählt werden. Wählen Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen diese Steuerklassenkombination, behält das Finanzamt in der Regel zu viel Steuern ein, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann erstattet werden. Weiterhin gibt es die Steuerklasse IV „mit Faktor“. Hier wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die voraussichtlich gemeinsam zu zahlende Einkommensteuer im Verhältnis auf die Eheleute verteilt. Dies geschieht nur auf Antrag und wenn der Faktor unter 1 liegt.

Verheiratete Paare können die Steuerklassenkombination III und V wählen. Dabei ist der Steuerabzug in der Steuerklasse III verhältnismäßig geringer und der Steuerabzug in der Steuerklasse V höher, da der doppelte Grundfreibetrag bei der Steuerklasse III gewährt wird, bei der Steuerklasse V hingegen keiner. Wählt ein Partner die Steuerklasse III, muss der andere notwendigerweise die Steuerklasse V erhalten. Sinnvoll ist die Wahl dieser Steuerklassenkombination nur, wenn entweder ein Partner nicht als Arbeitnehmer arbeitet oder die Verdienste als Arbeitnehmer sehr unterschiedlich hoch sind. Bei Wahl dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend. Steuerpflichtigen mit stark unterschiedlichen Verdiensten sollte klar sein, dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Im Laufe des Jahres ist aber eine bessere Liquidität vorhanden.

Die Steuerklasse VI ist für diejenigen, die weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse haben oder schuldhaft dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht bereitstellen. Der Lohnsteuerabzug ist hier sehr hoch, da keine Abzugspauschalen bzw. Freibeträge eingearbeitet sind. Der Ausgleich erfolgt hier in der Regel über die Einkommensteuerveranlagung.

Seit dem Jahr 2020 ist der Wechsel der Steuerklasse bei Verheirateten bzw. Verpartnerten auch mehrmals im Jahr möglich. Dies ist bei sich abzeichnender Einkommensverschiebung sinnvoll, kann sich unter gewissen Voraussetzungen auch positiv auf die Höhe des Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeldes auswirken. Hier sollte der Steuerberater in Anspruch genommen werden, denn ein Wechsel kurz vor Eintritt dieser Ereignisse ist zumeist unbeachtlich, wenn er nicht rechtzeitig vorgenommen wird.

Achtung: Beim Bezug z. B. von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld ist grds. die Steuerklasse zum Zeitpunkt des Bezugs- oder Jahresbeginns maßgeblich. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt und führen zu einer Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass der Steuersatz auf die anderen zu versteuernden Einkünfte erhöht wird. Dies betrifft insbesondere Personen, die in einem Kalenderjahr sowohl Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Kapital o. ä. haben als auch Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld, aber auch zusammenveranlagte Paare, bei denen einer im Leistungsbezug steht, der andere steuerbare Einkünfte erzielt.

Umsatzsteuerpflicht bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich wegen fortschreitender Digitalisierung mit Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Definition, Einordnung und Abgrenzung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) geäußert.

Insbesondere geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen digitale Angebote von einer Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung profitieren, wenn diese auch bei analoger Erbringung umsatzsteuerfrei oder -ermäßigt sind. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen aus dem Bildungs- und Gesundheitsbereich, aber auch den Bereich der Kunst und Kultur.

Maßgeblich unterscheidet die Finanzverwaltung, ob es sich um sog. Live-Streaming-Angebote mit oder ohne Interaktionsangebote handelt, diese zum Download zur Verfügung gestellt werden, es sich um Aufzeichnungen handelt und wie automatisiert die Dienstleistung bzw. die menschliche Beteiligung an der Erbringung der Dienstleistung im Zeitraum der digitalen Nutzung ist.

Bei Kombinationsangeboten und der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen getrennt erworben werden können und ob z.B. ein Zuschlag zu zahlen ist. Wer als Unternehmen in den genannten Bereichen tätig ist oder werden möchte, sollte vor der Realisierung den Rat seines Steuerberaters einholen. Ansonsten könnte es eine teure „Überraschung“ geben, wenn die vermeintlich umsatzsteuerfreie Dienstleistung wider Erwarten doch umsatzsteuerpflichtig ist.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Unfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem Pkw

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte bezüglich der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Er beabsichtigte, nach links in einen Feldweg einzubiegen und hatte zu diesem Zweck den Blinker links gesetzt. Auf der Strecke galt ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit einem überholenden Pkw.

Das OLG entschied, dass der Traktorfahrer für die Unfallfolgen mit 25 % und der Pkw-Fahrer zu 75 % haftet. Zur Begründung führte es aus, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht – ein Linksabbieger muss sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich ist – verstoßen hatte. Der Pkw-Fahrer hatte demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage – diese ergab sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker – überholt. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertigten die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers.

Gemeinschaftliches Testament – Testierunfähigkeit

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehepartner das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Diese bloße Beitrittserklärung bzw. Mitunterzeichnung kann aber nicht als eigenes Testament angesehen werden.

Ferner gilt noch bei gemeinschaftlichen Testamenten: sofern jeder der Beteiligten seine Verfügungen selbst geschrieben und unterschrieben hat (die Testamente können dabei durchaus auch auf einem einheitlichen Bogen Papier stehen), sind beide Erklärungen formwirksam.

So kamen die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) zu der Entscheidung, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, wenn ein Ehegatte bei Testamentserrichtung testierunfähig war. Eine Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit (z.B. wegen Demenz) eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten kommt nicht in Betracht, wenn nur der testierunfähige Ehegatte den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen eigenhändig geschrieben hat.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau das gemeinsame Testament handschriftlich geschrieben und es wurde von beiden Eheleuten eigenhändig unterschrieben. Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig und damit das Testament unwirksam war. Es lag auch kein wirksames Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten vor, da es von ihm nur unterschrieben worden war.

Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch soll den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern.

Zur Problematik des Trennungszeitpunkts lag dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) folgender Sachverhalt vor: Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren drei noch minderjährigen Kindern in einem Haus. Sie stellten wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Das Amtsgericht hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen will. Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten, wie gemeinsame Mahlzeiten, Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen, stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben.