Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.
Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.