Zufluss von Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 5.6.2024 seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Versteuerung von nicht ausgezahlten Tantiemen an beherrschende GmbH-Geschäftsführer konkretisiert. Der BFH hat klargestellt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen bereits bei Fälligkeit zufließen können. Diese Zuflussfiktion greift entgegen dem BMF-Schreiben v. 12.5.2024 aber nicht für Tantiemeforderungen, die nicht ausgezahlt bzw. in Jahresabschlüssen nicht passiviert wurden, auch wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätte.

Im vorliegenden Fall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH neben seinem monatlichen Festgehalt Anspruch auf eine jährliche Tantieme, welche vom Gewinn des Unternehmens abhängig und einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig war.

Die Tantieme wurde an den Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings nicht ausgezahlt, ein Passivposten hierzu wurde nicht gebildet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die rechnerische, nicht ausgezahlte Tantieme gleichwohl vom Geschäftsführer zu versteuern sei. Das Finanzgericht (FG) schloss sich jedoch der Auffassung des Geschäftsführers an, dass eine Versteuerung nur dann erfolge, wenn die Tantieme diesem auch zugeflossen sei, was unstreitig vorliegend nicht der Fall war.

Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Grundsätzlich sei es zwar zutreffend, dass Tantiemen erst mit Zufluss beim Empfänger zu versteuern seien. Dies sei dann der Fall, wenn die Tantieme dem Konto des Empfängers gutgeschrieben oder eine Barauszahlung erfolgt sei.

Auch bei einem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Auszahlung nach Feststellung des Jahresergebnisses finde eine Versteuerung statt, da es sich dann um eine verdeckte Einlage des begünstigten Geschäftsführers handele. Im zu entscheidenden Fall war entgegen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung jedoch keine Passivierung der Tantieme im Jahresabschluss erfolgt, obwohl dieser festgestellt worden sei. Dann sei ein Zufluss jedoch nicht erfolgt, da nicht bekannt sei, ob z.B. ein Buchungsfehler vorläge oder eine vertragliche Änderung zum Tantiemeanspruch.

Der BFH hat klargestellt, dass eine Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Versteuerung bei diesem nur greifen könne, wenn festgestellt worden sei, warum eine Passivierung der Tantieme trotz vertraglicher Vereinbarung und Feststellung des Jahresabschlusses nicht erfolgt sei. Daher erfolgte die Zurückverweisung.