Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über den Tod des Patienten hinausgeht.
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.