Aus Kostengründen lassen einige Patienten ihren Zahnersatz im Ausland fertigen. Dabei reicht nicht aus, dass sie sich den Heil- und Kostenplan ihres inländischen Zahnarztes von ihrer Krankenkasse bewilligen lassen. In einem vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 14.5.2019 entschiedenen Fall belief sich der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes auf 5.000 €. Die Kasse bewilligte einen Zuschuss von 3.600 €. Um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen, ließ der Patient die Behandlung in Polen für 3.300 € durchführen und reichte danach die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein. Die Kasse erstattete nur einen Teil der Kosten.
Das LSG hat eine weitere Kostenerstattung abgelehnt. Die Richter haben entscheidend darauf abgestellt, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorgelegt werden müssen. Der Plan der inländischen Praxis ersetzt dies nicht. Zwar kann sich ein Patient auch im EU-Ausland behandeln lassen. Gleichwohl muss er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse muss vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führt dies zu einem Anspruchsausschluss zulasten des Patienten.