In einem vom Landgericht Berlin (LG) entschiedenen Fall erklärte ein Vermieter 2015 gegenüber den mittlerweile 87- und 84-jährigen Mietern die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Diese widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.
Die Richter des LG kamen zu dem Urteil, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.