In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschiedenen Fall sollte eine Immobilie veräußert werden. Vom Sohn des Eigentümers wurde auf einem Onlineportal die Größe der Wohnung zunächst mit 98 m² angegeben. Noch vor dem Kaufvertragsabschluss korrigierte der Sohn die Wohnungsgröße auf „ca. 89 m²“. Die tatsächlich nur 78,2 m² große Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 € im Mai 2015 verkauft. Nun hatte das OLG zu klären, ob eine mögliche Schadensersatzpflicht des Sohnes des Verkäufers besteht.
Tritt ein den Wohnungsverkauf für den Eigentümer betreibender Dritter (hier Sohn des Eigentümers) gegenüber dem späteren Käufer dergestalt auf, als sei er selbst Eigentümer und Verkäufer, und macht dabei unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der Wohnung, so kommt seine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in Betracht – so das OLG.
Wird gegenüber dem Käufer einer Wohnung im Rahmen einer Zirkaangabe eine bestimmte Wohnungsgröße zugesagt, impliziert dies die Möglichkeit einer gewissen Abweichung. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises ist die Zirkaangabe („ca. 89 m²“) zu berücksichtigen. Nur beim Überschreiten eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens kommt ein Ersatzanspruch der Käufer in Betracht. Beim hier vorliegenden Sachverhalt war eine bis zu 5%ige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 % lag, war jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich 5 % = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu leisten. Der Käufer hatte somit gegenüber dem Sohn des Verkäufers einen Schadensersatzanspruch von ca. 18.000 €.