Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 18.2.2025 entschieden, dass die Tätigkeit eines Tätowierers als künstlerisch anzusehen sein kann, mit der Folge, dass es sich bei den aus der Tätigkeit erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass keine Gewerbesteuerpflicht entsteht. Das FG hat den Gewerbesteuermessbescheid daher aufgehoben.
Das veranlagende Finanzamt war zuvor der Auffassung, dass die Tätigkeit des Tätowierers trotz einer kreativen Komponente handwerklich und nicht künstlerisch sei, da Auftrags- und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kunden vorliege, somit sog. „Gebrauchskunst“ vorliege.
Das FG war hier anderer Meinung. Im konkreten Fall sei die Tätigkeit der sog. „zweckfreien Kunst“ zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen käme, wie bei Gemälden, ausschließlich ein ästhetischer und kein darüber hinausgehender Zweck zu. Auf die Auftrags- und Weisungsgebundenheit komme es nicht an, da auch auftragsgebundene Kunst zweckfrei sein könne. Schließlich sei auch aufgrund der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit keine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst zulässig, sodass es nicht einmal darauf ankäme, ob Gebrauchskunst vorliege oder nicht.
Das FG hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wird bzw. bereits wurde, war zum Redaktionsschluss (18.03.2025) noch nicht bekannt.
Betroffene Steuerpflichtige mit noch nicht rechtskräftigem Gewerbesteuermessbescheid sollten diesen bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhalten.