Tätowierer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wenn diese als künstlerisch zu werten ist (noch nicht rechtskräftig)

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 18.2.2025 entschieden, dass die Tätigkeit eines Tätowierers als künstlerisch anzusehen sein kann, mit der Folge, dass es sich bei den aus der Tätigkeit erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass keine Gewerbesteuerpflicht entsteht. Das FG hat den Gewerbesteuermessbescheid daher aufgehoben.

Das veranlagende Finanzamt war zuvor der Auffassung, dass die Tätigkeit des Tätowierers trotz einer kreativen Komponente handwerklich und nicht künstlerisch sei, da Auftrags- und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kunden vorliege, somit sog. „Gebrauchskunst“ vorliege.

Das FG war hier anderer Meinung. Im konkreten Fall sei die Tätigkeit der sog. „zweckfreien Kunst“ zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen käme, wie bei Gemälden, ausschließlich ein ästhetischer und kein darüber hinausgehender Zweck zu. Auf die Auftrags- und Weisungsgebundenheit komme es nicht an, da auch auftragsgebundene Kunst zweckfrei sein könne. Schließlich sei auch aufgrund der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit keine Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst zulässig, sodass es nicht einmal darauf ankäme, ob Gebrauchskunst vorliege oder nicht.

Das FG hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wird bzw. bereits wurde, war zum Redaktionsschluss (18.03.2025) noch nicht bekannt.
Betroffene Steuerpflichtige mit noch nicht rechtskräftigem Gewerbesteuermessbescheid sollten diesen bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs offenhalten.

Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 darüber entschieden, in welcher Weise eine ertragsteuerliche Behandlung bei einem Steuerpflichtigen stattfindet, der ein Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen erhält.

Der BFH hat im konkreten Fall entschieden, dass das erhaltene Preisgeld beim Kläger weder steuerbar noch steuerpflichtig ist. Hierbei hat der BFH zunächst festgestellt, dass die Tatsachenermittlung des erstinstanzlichen Finanzgerichts so hinzunehmen ist, wie das Gericht es festgestellt hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund von Betriebseinnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater, da mit dem Preisgeld nicht die unternehmerische Tätigkeit oder dessen Ergebnis ausgezeichnet wurde, sondern die Habilitationsschriften, deren Erstellung nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Auch handele es sich nicht um Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, die der Kläger erst nach Erhalt des Preisgeldes begonnen hat, die nach Auffassung des Finanzamts im Erhalt des Preisgeldes aber bereits angelegt gewesen sei. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass die Habilitationsschriften weder der Erwerbstätigkeit des Klägers im wissenschaftlichen Institut zuzuorden sind, da die Erstellung der Schriften nicht während der Arbeitszeit erfolgt ist und auch nicht zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehörte.
Auch gehörte dies nicht zum nachfolgenden Arbeitsverhältnis als Professor. Zwar wurde der Kläger aufgrund der Schriften habilitiert und diese waren auch förderlich für die folgende Tätigkeit an der Hochschule, die Schriften sind im Wesentlichen aber vor Beginn des Dienstverhältnisses entstanden und damit keine Frucht der Tätigkeit an der Hochschule.

Es handele sich auch nicht um sog. sonstige Einkünfte, da die Habilitationsschriften, für die der Kläger das Preisgeld erhalten hat, nicht geschrieben wurden, um ein Entgelt zu erzielen, sondern um den gesellschaftspolitischen Diskurs zu fördern.

Das Preisgeld war daher im entschiedenen Fall weder steuerbar noch steuerpflichtig.

Ernsthafte Zweifel an Bodenrichtwert für im Landschaftsschutzgebiet liegendes baureifes Grundstück

Der Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstückes erhielt vom Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid, wonach der Bodenrichtwert (BRW) von 630 €/m2 Grundstückfläche anzusetzen sei, da es sicht um baureifes Land handele. Hiergegen wandte sich der Eigentümer mit dem Einspruch. Er trug vor, dass die Fläche als Gartenfläche und zu keinem anderen Zweck genutzt werden könne, da sie im Landschaftschutzgebiet liegt. Nach einer Auskunft des Gutachterausschusses liege der Wert landwirtschaftlicher Fläche für Grünlandnutzung bei 3,50 €/m2.

Der Eigentümer begehrte die Aussetzung der Vollziehung und wollte bis dahin vorläufig einen Wert von 3,50 € angesetzt bekommen. Dies lehnte das Finanzamt ab, im gerichtlichen Verfahren setzte das Finanzamt noch 78,25 €/m2 an, nämlich 12,5 % des BRW für baureifes Land, da der Fall im Gesetz nicht geregelt sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab dem Antrag des Eigentümers insoweit statt, als das Finanzamt einen BRW von mehr als 10,50 € angenommen hatte. Das FG entschied, dass das Finanzamt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht berechtigt gewesen sei, einen anderen Berechnungsmaßstab anzuwenden. Die Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar.

Das FG hat die Fläche in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten daher als „sonstige Fläche“ eingeordnet und den dreifachen Betrag des durch den Gutachterausschuss für land- und forstwirtschaftliche Fläche bestimmten Wertes angenommen, also 10,50 €. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der in der Fachliteratur ebenfalls vertreten wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem 34-seitigen Schreiben vom 6.3.2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Besteuerungsverfahren geäußert. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weiterentwickelt werden.

Steuerpflichtige, die beabsichtigen, mit Kryptowerten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, denn die steuerlichen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwissenheit die steuerstrafrechtliche Grenze zu überschreiten, ist hoch.

Die Besteuerung von Kryptowerten folgt dem zugrundeliegenden Sachverhalt und richtet sich ertragsteuerlich nach dessen Funktion. So können Kryptowerte als Tauschmittel oder Spekulationsobjekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf.

Hybride Kryptowerte können mehrere Funktionen in sich vereinen. Kryptowerte stellen keine Währung dar, vielmehr sind sie ihrer Funktion nach mit Wertpapieren vergleichbar.

Grundsätzlich können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten sowohl im privaten wie auch im betrieblichen Bereich zu ertragsteuerlich steuerbaren und auch steuerpflichtigen Einkünften führen, insbesondere zu

•    Einkünften aus Gewerbebetrieb
•    Einkünften aus Kapitalvermögen
•    privaten Veräußerungsgeschäften
•    sonstigen Einkünften

Wer z.B. auf ausländischen Plattformen tätig ist oder handelt, unterliegt auch als Privatperson einer erhöhten Nachweis- und Mitwirkungspflicht.

Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt, dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht.

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung.

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll.

Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit

Mit Schreiben vom 24.2.2025 teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass Änderungen zu möglichen Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Billigkeitsgründen im Erhebungsverfahren erfolgen können, die von der bisherigen Praxis abweichen.

In der Vergangenheit wurde bei einem Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht, um die daraus resultierende steuerliche Auswirkung auszugleichen.
Hierauf verzichtet die Finanzverwaltung künftig. Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer findet jedenfalls bei Erlass und Zahlungsverjährung nicht mehr statt.

Sofern jedoch ein Gewerbesteuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird oder eine anderweitig abweichende Festsetzung erfolgt, kann auch künftig die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöht werden.

Hierzu sollten sich Betroffene steuerlich beraten lassen, ob es bereits vor Erlass eines Gewerbesteuerbescheids sinnvoll sein kann, einen (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen zu beantragen.

Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts.

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids.

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart.

Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.

Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.

Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.

Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.

Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.

Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.

Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.

Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen.

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Konkret ging es darum, dass die Klägerin ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert hatte, für welches neben den Kosten für das eigentliche Funktionstraining weitere Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein anfielen sowie auch für das Fitnessstudio, welches zusätzlich den Zugang zu weiteren, nicht verordneten Angeboten eröffnete.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das reine Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte zudem im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der Klägerin die Kosten für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klage wie auch die Revision ebenso.

Der BFH urteilte, dass die Beiträge für das Fitnessstudio auch die Inanspruchnahme anderer Leistungen wie z.B. die Nutzung der Sauna und anderer Sportkurse ermögliche, die über die ärztliche Verordnung hinausgingen. Die Klägerin hätte das Funktionstraining ohne Zusatzkosten auch bei einem tatsächlich vorhandenen anderen Anbieter in Anspruch nehmen können. Es fehle daher an der erforderlichen Zwangsläufigkeit für das Entstehen der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio.

Anmerkung: Die steuerliche Anerkennung der Mitgliedsbeiträge könnte allenfalls dann möglich sein, wenn das ausgewählte Fitnessstudio der einzige Anbieter in zumutbarem Umkreis wäre, welches das Funktionstraining anbietet.

Einkünfte aus Vermietung: Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 30.10.2024 entschieden, dass die bei Ablösung eines Darlehens an eine Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Bearbeitungskosten dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Immobilie weiterhin zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird.

Dieser Sachverhalt steht im Gegensatz zu den ansonsten üblichen Fällen, dass Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungskosten bei Veräußerung einer Immobilie anfallen und daher nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sondern mit der Veräußerung einer Immobilie. Insoweit stehe die Entscheidung des FG auch nicht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), bei welcher es um die Veräußerung einer Immobilie gehe.