Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Zufluss von Tantiemen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 5.6.2024 seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Versteuerung von nicht ausgezahlten Tantiemen an beherrschende GmbH-Geschäftsführer konkretisiert. Der BFH hat klargestellt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen bereits bei Fälligkeit zufließen können. Diese Zuflussfiktion greift entgegen dem BMF-Schreiben v. 12.5.2024 aber nicht für Tantiemeforderungen, die nicht ausgezahlt bzw. in Jahresabschlüssen nicht passiviert wurden, auch wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätte.

Im vorliegenden Fall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH neben seinem monatlichen Festgehalt Anspruch auf eine jährliche Tantieme, welche vom Gewinn des Unternehmens abhängig und einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig war.

Die Tantieme wurde an den Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings nicht ausgezahlt, ein Passivposten hierzu wurde nicht gebildet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die rechnerische, nicht ausgezahlte Tantieme gleichwohl vom Geschäftsführer zu versteuern sei. Das Finanzgericht (FG) schloss sich jedoch der Auffassung des Geschäftsführers an, dass eine Versteuerung nur dann erfolge, wenn die Tantieme diesem auch zugeflossen sei, was unstreitig vorliegend nicht der Fall war.

Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Grundsätzlich sei es zwar zutreffend, dass Tantiemen erst mit Zufluss beim Empfänger zu versteuern seien. Dies sei dann der Fall, wenn die Tantieme dem Konto des Empfängers gutgeschrieben oder eine Barauszahlung erfolgt sei.

Auch bei einem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Auszahlung nach Feststellung des Jahresergebnisses finde eine Versteuerung statt, da es sich dann um eine verdeckte Einlage des begünstigten Geschäftsführers handele. Im zu entscheidenden Fall war entgegen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung jedoch keine Passivierung der Tantieme im Jahresabschluss erfolgt, obwohl dieser festgestellt worden sei. Dann sei ein Zufluss jedoch nicht erfolgt, da nicht bekannt sei, ob z.B. ein Buchungsfehler vorläge oder eine vertragliche Änderung zum Tantiemeanspruch.

Der BFH hat klargestellt, dass eine Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Versteuerung bei diesem nur greifen könne, wenn festgestellt worden sei, warum eine Passivierung der Tantieme trotz vertraglicher Vereinbarung und Feststellung des Jahresabschlusses nicht erfolgt sei. Daher erfolgte die Zurückverweisung.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Abstandsflächen sind einzuhalten

Ein Grundstückseigentümer kann sich nicht erfolgreich gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn wehren, wenn sein eigenes Gebäude die vorgeschriebenen Abstandsflächen in ähnlicher Weise nicht einhält.

Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Behörde dem Nachbarn allein aus diesem Grund eine Baugenehmigung erteilen muss. Die Einhaltung der Abstandsflächen bleibt grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es wird eine Ausnahme beantragt und genehmigt.

Auch der Umstand, dass sich an derselben Stelle zuvor bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand befand, befreit den Bauherrn nicht von der Pflicht, die geltenden Abstandsflächen einzuhalten.

Gesetzliche Unfallversicherung – Sturz beim Tablettenholen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem nachfolgenden Sachverhalt um einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsunfall handelt. Eine Arbeitnehmerin trat kurz vor 6 Uhr ihre Frühschicht in einer Näherei an. Ihren Pkw hatte sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Gegen 9.30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk.

Das LSG entschied, dass dies nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Arbeitsunfall vorlag, denn die Einnahme von Medikamenten gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern ist dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse, also dem nicht versicherten Bereich.

Hingegen kann ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegend betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso hat das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert ist. Dies ist dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstellt. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Arbeit fortzusetzen.

Corona – Erstattungsanspruch von Arbeitgeber wegen Quarantäne

Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war. Dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht.

Vergleichbarkeit – Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung

In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall bot ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neue, mit Ausnahme des Entgelts gleichlautende, Arbeitsverträge an, die u.a. Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto und zur Anordnung von Kurzarbeit, die Zahlung eines Zuschlags für ausgezahlte Plus-/Überstunden und einen um 4 % höheren Grundlohn vorsahen.

Mit Wirkung ab Januar 2023 zahlte das Unternehmen den Arbeitnehmern, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet hatten, eine weitere Grundlohnerhöhung von 5 %. Eine Arbeitnehmerin argumentierte, dass es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn ihr die vom Unternehmen ab Januar 2023 gewährte Grundlohnerhöhung von 5 % vorenthalten wird, nur weil sie das neue Arbeitsvertragsformular nicht unterschrieben hatte. Ihrer Meinung nach stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar, die allein auf der Nichtunterzeichnung des neuen Vertrags beruht.

Die Richter des LAG entschieden, dass hier keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt. Die Arbeitnehmerin mit ihrem alten Arbeitsvertrag und die Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. So ist für die Annahme einer vergleichbaren Lage nicht in jedem Falle bereits das gemeinsame Band eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber ausreichend, denn hier waren die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag vollkommen unterschiedlich und damit nicht vergleichbar.

Vergleichbarkeit ist jedoch Bedingung für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmerin dieselbe Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer mit neuem Arbeitsvertrag verrichtet, begründet, angesichts dieser zahlreichen Unterschiede, keine Vergleichbarkeit.

Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall unterlagen geleistete Überstunden einem Zuschlag von 30 %, sofern sie die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden. Alternativ konnte der Zuschlag in Form einer entsprechenden Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Die Richter des BAG kamen zu der Entscheidung, dass eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass Überstundenzuschläge erst gezahlt werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Diese Regelung verstößt gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sofern keine sachlichen Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Fehlen solche sachlichen Gründe, kann dies außerdem eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellen, wenn unter den betroffenen Teilzeitbeschäftigten deutlich mehr Frauen als Männer sind. In solchen Fällen wird die Ungleichbehandlung regelmäßig als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewertet.

Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld. Der Arbeitgeber erfüllt also seine Pflicht, indem er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Für deren tatsächlichen Abruf durch den Arbeitnehmer ist er nicht verantwortlich.

Allerdings muss er dabei sicherstellen, dass auch diejenigen Beschäftigten, die privat keinen Online-Zugriff haben (z.B. weil sie keinen Computer oder Internetanschluss besitzen), ihre Abrechnung dennoch einsehen und ggf. drucken können. Dies lässt sich z.B. durch die Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung im Betrieb sicherstellen.