Schulgeld für Privatschulen steuerlich absetzbar

Viele Eltern entscheiden sich, trotz der damit verbundenen Kosten, für den Besuch ihrer Kinder an Privatschulen. Dabei stellt sich für die Familie die Frage, wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind.

Eltern können 30 % des gezahlten Schulgeldes über ihre Steuererklärung absetzen, bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € pro Kind und Jahr. Das bedeutet konkret: Bei einem jährlichen Schulgeld von 5.000 € können Eltern 1.500 € steuerlich absetzen oder umgekehrt formuliert kann der Maximalbetrag von 5.000 € ausgeschöpft werden, wenn das Schulgeld jährlich 16.666 € beträgt.

Für die steuerliche Absetzbarkeit kommen privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft in Frage, z.B. Bildungseinrichtungen wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen. Teilweise erheben auch konfessionelle Schulen ein Teil-Schulgeld. Auch Schulen im EU-Ausland sowie bestimmte internationale Schulen werden anerkannt. Ausgeschlossen sind jedoch die Kosten für Fach- und Hochschulen, da hier keine allgemeinen Schulabschlüsse erworben werden. Diese können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von den Schülern und Studierenden selbst abgesetzt werden.

Neben dem reinen Schulgeld können auch bestimmte zusätzliche Beiträge, die direkt dem Erhalt der Schule dienen, steuerlich berücksichtigt werden, z.B. Spenden an den schulischen Förderverein oder Beiträge an diesen, Bau- und Instandhaltungsbeiträge oder Investitionen in Lernmittel.

Ausgenommen sind jedoch Kosten für Verpflegung, außerschulische Betreuung oder Unterkunft. Betreuungskosten, z.B. für den Hort, können unter bestimmten Voraussetzungen separat bis zu einem Betrag von 6.000 € geltend gemacht werden, wovon jetzt neu 80 % steuerlich abzugsfähig sind. Bislang waren es zwei Drittel. Die maximale Steuerersparnis beträgt also 4.800 €.

Die Künstlersozialabgabe – auch Auftraggeber müssen einzahlen

Über die öffentliche Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in eine eigene gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen.

Eine gesetzliche Definition, was im Einzelnen eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit darstellt, gibt es aufgrund der Dynamik und Flexibilität des Künstlerbegriffes nicht. Allerdings stellt die Künstlersozialversicherung auf ihrer Homepage eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten, die eine Künstlersozialabgabepflicht auslösen, zum Nachlesen zur Verfügung.

So gehören z.B. auch Web-, Grafik- und Multimedia-Designer sowie Fotografen, Autoren, Journalisten, Redakteure, Layouter, aber auch Übersetzer, Dolmetscher, Moderatoren und Texter zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten innerhalb der Künstlersozialkasse. Dies bedeutet auch für Unternehmen, die sich z.B. bei Erstellung ihrer Homepage oder eines Online-Shops der Hilfe einer selbstständig tätigen Einzelperson bedienen und nicht eines anderen Unternehmens, welches selbst sozialversicherungspflichtig tätige Mitarbeiter beschäftigt, dass das auftraggebende Unternehmen neben der vereinbarten Vergütung über eine Umlage Beiträge in die Künstlersozialkasse abführen muss.

Diese Umlage beträgt auch für das Jahr 2025 5 %. Weiterhin zahlen die Künstler selbst in die Kasse ein und auch der Bund beteiligt sich daran.

Sämtliches an den selbstständigen Künstler oder Publizisten nicht nur gelegentlich gezahlte Entgelt über 450 € pro Kalenderjahr ist zu melden. Über das genaue Verfahren erteilt neben der Künstlersozialkasse auch Ihr Steuerberater nähere Auskunft.

Hinweis: Die Künstlersozialkasse ist seit dem 1.1.2025 an die Deutsche Rentenversicherung und die Knappschaft Bahn See angebunden, um die Herausforderungen der digitalen Transformation auch innerhalb der Künstlersozialkasse schaffen zu können. Es erfolgt eine schrittweise digitale Umstellung für das Melde- und Beitragswesen. Der gewohnte Standort in Wilhelmshaven bleibt jedoch erhalten.

Immobilienverkauf: Wohnungsüberlassung an (Schwieger-)Eltern nicht steuerfrei

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien können einkommensteuerrechtlich steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie vor dem Verkauf vom Eigentümer bewohnt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2023 klargestellt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Mutter oder Schwiegermutter nicht als „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Steuerrechts gilt.

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar ihre Wohnung unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überlassen. Nach deren Tod verkauften sie die Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt entschied, dass dieser Gewinn zu versteuern ist, da die Wohnung nicht von den Eigentümern selbst bewohnt wurde. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise und betonte, dass eine Überlassung an nahe Familienangehörige wie Mutter oder Schwiegermutter nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Es gibt zwar Ausnahmen, z.B. wenn die Wohnung einem unterhaltsberechtigten Kind unentgeltlich überlassen wird. Dies sei laut BFH aber nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Unabhängig von der Art der Nutzung der Wohnung sollte vor der Veräußerung einer Immobilie immer ein Steuerberater konsultiert werden.

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom aus einer PV-Anlage

Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Lieferung von Strom aus einer auf dem Dach des vermieteten Hauses befindlichen PV umsatzsteuerpflichtig und der Vermieter im Umkehrschluss berechtigt ist, in diesem Zusammenhang Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Grundsätzlich ist die Vermietung von Wohnraum umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt auch für unselbstständige Nebenleistungen in diesem Zusammenhang. Somit ist in diesem Fall kein Vorsteuerabzug möglich.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter eine PV-Anlage auf das Dach des Mietshauses aufgebracht und mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Lieferung des Stroms mit der Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen, abgeschlossen. Es wurde der übliche Strompreis mit gesonderter Abrechnung über einen gesonderten Zähler berechnet. Die Umbaukosten für den Fall eines Stromanbieterwechsels hätte der Mieter zu tragen gehabt.

Die Anlage als solche wurde im Streitjahr installiert. Der Vermieter wollte aus den Rechnungen die Vorsteuer für die Installationskosten der PV-Anlage geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da es der Auffassung war, dass es sich bei der Stromlieferung um eine unselbstständige Nebenleistung aus der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung handelt.

Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich jedoch der Auffassung des Vermieters an und ließen den Vorsteuerabzug zu. Das FG sah keine Koppelung zwischen Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag, da der Mieter den Stromlieferungsvertrag hätte kündigen und einen anderen Anbieter frei wählen können.

Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen gesetzlichen Änderungen, die direkt nach Verkündung in Kraft treten und offene Sachverhalte, z.B. in Steuerbescheiden, betreffen können. Sollten Steuerpflichtige auch aktuelle Änderungsbescheide erhalten, sind diese dem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maßnahmen des JStG, die auf die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 zurückwirken, sind für die Vorbereitung der Steuererklärungen 2023 / 2024 relevant. Hierüber wird in der folgenden Ausgabe noch zu ausgewählten Beispielen berichtet.

Viele der Maßnahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unternehmens- und Steuerplanung, wovon einige hier bereits aufbereitet sind (siehe auch Ziffern 3. – 5. in dieser Ausgabe), später berichten wir über Inkrafttreten ab 1.1.2026 oder danach.

Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.

Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.

Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 – U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.1.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.

Zu beachten ist, dass z.B. der Bäckereiinhaber aber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden. Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
 
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.3.2025 offenlegen

Welche Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Gesetzen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflichtung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind unabhängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen elektronisch offenzulegen, sie sind entweder zu veröffentlichen oder aber zu hinterlegen.

Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z.B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1.1.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.

Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Verpflichtete eingeleitet werden. Üblicherweise übernimmt die Einreichung zur Veröffentlichung der Steuerberater, vorausgesetzt, diesem liegen die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses vor. Sofern es hier Hindernisse gibt, sollte schnellstmöglich mit dem Steuerberater die Problematik besprochen werden.