Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4.12.2024 den zeitlichen Anwendungsbereich seiner Schreiben vom 17.3.2022, 7.6.2023 und 13.3.2023 für bis zum 31.12.2025 durchgeführte Maßnahmen verlängert.

Aufgrund des fortdauernden Krieges in der Ukraine leisten Privatpersonen, Vereine und Unternehmen aus Deutschland finanzielle, personelle und technische Hilfe vor Ort oder auch in Deutschland, ebenfalls werden Räumlichkeiten oder Sachmittel überlassen.

Das BMF weist noch einmal darauf hin, dass Vereine auch weiterhin außerhalb ihrer satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit Spenden für die o.g. Zwecke sammeln und an bestimmte Träger weiterleiten sowie hierfür Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen.

Das Zurverfügungstellen von Räumen, Transport-, Sach-, Personal- oder technischen Hilfsmitteln löst auch weiterhin keine Umsatzbesteuerung aus und kann bei Unternehmen als, je nach Fallkonstellation, z.B. als Sponsoring-Maßnahme im Rahmen von Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitnehmern, die bei entsprechenden Hilfeleistungen während ihrer Arbeitszeit auf die Auszahlung ihres Lohns oder Teile hiervon verzichten, wird dieser Lohnanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeschrieben.

Weitere steuerliche Vorteile und Verwaltungserleichterungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen im Ukrainekrieg sind den verschiedenen BMF-Schreiben zu entnehmen.

Ihr Steuerberater berät Sie hierzu gern.

Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen mit therapeutischem Zweck

Ärztliche Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt üblicherweise jedoch nicht für kosmetische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht die Ursache behandeln, sondern lediglich die Folgen.

Ein Arzt hatte für die Transplantation von Haarwurzeln neben der Vergütung keine Umsatzsteuer erhoben und diese dem Patienten somit auch nicht in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein therapeutischer Zweck im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Er hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, da das Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung von einem Arzt, der nicht der transplantierende Arzt ist, anzufordern hat, um in den betreffenden Fällen festzustellen, ob ein behandlungsbedürftiger Zustand bei dem Patienten oder der Patientin vorlag.

Nach Auffassung des BFH rechtfertigt eine androgenetische Alopezie (erblich bedingter Haarausfall durch männliche Hormone) allein für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands, weshalb ein ärztliches Attest eines weiteren Arztes erforderlich ist, der nicht der transplantierende Arzt ist.

Bei Vorliegen einer erblich bedingten und zusätzlich vernarbenden Alopezie hingegen besteht eine tatsächliche Vermutung für einen behandlungsbedürftigen Zustand. Insoweit ist ein weiteres ärztliches Attest nicht erforderlich und die Behandlung umsatzsteuerfrei.

Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was zum Redaktionsschluss noch nicht der Fall war.

Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Einzelmaßnahmen mit diversen gesetzlichen Änderungen, die direkt nach Verkündung in Kraft treten und offene Sachverhalte, z.B. in Steuerbescheiden, betreffen können. Sollten Steuerpflichtige auch aktuelle Änderungsbescheide erhalten, sind diese dem Steuerberater zur Prüfung vorzulegen, wenn er diese nicht direkt erhält.

Maßnahmen des JStG, die auf die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 zurückwirken, sind für die Vorbereitung der Steuererklärungen 2023 / 2024 relevant. Hierüber wird in der folgenden Ausgabe noch zu ausgewählten Beispielen berichtet.

Viele der Maßnahmen greifen ab 1.1.2025 im Rahmen der Unternehmens- und Steuerplanung, wovon einige hier bereits aufbereitet sind (siehe auch Ziffern 3. – 5. in dieser Ausgabe), später berichten wir über Inkrafttreten ab 1.1.2026 oder danach.

Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.

Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.

Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 – U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geändert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:

  • 482 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
  • 554 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
  • 649 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 693 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.

Ordentliche Kündigung trotz Ausgleich von Mietrückstand

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mieter über mehr als 2 Mietzahlungstermine hinweg mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens 2 Monatsmieten entspricht. Der rückständige Betrag kann sich sowohl aus der Grundmiete als auch aus geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzen. Eine sog. Schonfristregelung im BGB räumt einem zahlungsrückständigen Mieter jedoch die Gelegenheit ein, eine außerordentliche Kündigung unwirksam zu machen, indem er den vollständigen Mietrückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mieter für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 keine Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin sie mehrmals schriftlich angemahnt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8.6.2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Schonfristregelung auch für die ordentliche Kündigung gilt.

Sie entschieden gegen die Mieter. Ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist verhindert nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt ist.

Verkehrsunfall – Nachweis von Vorschäden und deren Beseitigung gegenüber der Versicherung

Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“

Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte.

Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung.

Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.

Verdienstausfall bei unrichtiger AU

Stellt sich heraus, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fehlerhaft war, der Arbeitnehmer aber auf die Richtigkeit der AU vertrauen durfte, kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall gerechtfertigt sein.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall arbeitete der Geschädigte in einer Waschstraße. Am 8.5.2019 wurde er durch ein Fahrzeug erfasst, eingeklemmt und erlitt dadurch eine tiefe, klaffende Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel. Die volle Haftung war unstreitig. Eine fachärztliche Bescheinigung wies eine Arbeitsunfähigkeit vom 8.5.2019 bis zum 14.9.2020 (mehr als 16 Monate) aus.

Der Geschädigte machte u.a. die Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem Krankengeld in Höhe von 2.257,44 € (16 Monate zu je 141,09 €) geltend. Nach einem Sachverständigengutachten soll der Mann jedoch schon wieder ab dem 5.9.2019 arbeitsfähig gewesen sein.

In ihrem Urteil führten die BGH-Richter aus, dass eine AU nicht nur dann vorliegt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge Krankheit unmöglich ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, etwa weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde.

Der geschädigte Arbeitnehmer ist bei seiner Entscheidung, ob er trotz seiner ihm vom Schädiger zugefügten Verletzung seine (verbliebene) Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten oder hiervon im Interesse seiner Gesundheit absehen soll, in vielen Fällen auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde.

Für einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles ist es nicht zwingend erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Der Geschädigte kann einen zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Da die Vorinstanzen nicht prüften, ob der Mann berechtigterweise auf die ärztliche Bescheinigung vertraute, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

Bindungsdauer eines Arbeitnehmers bei Finanzierung einer Fortbildung durch den Arbeitgeber

Eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Höhe von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen führten in ihrem Urteil aus, dass die vollzeitig beschäftigte Angestellte für Fortbildungsmaßnahmen unstreitig an insgesamt 50 Tagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt freigestellt wurde. Dies rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Bindungsdauer von 1 Jahr.

Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall, insbesondere der vom Arbeitgeber zusätzlich übernommenen Studiengebühren sowie das Erreichen der Masterqualifikation als Vorteil für die Angestellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bindungsdauer von 2 Jahren angemessen.

Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit dem abgeänderten Inhalt einer noch zulässigen Dauer ist jedoch nicht möglich, da aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion herzuleiten ist.

Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen

Kommt es zwischen zwei Parteien zu einem Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es darauf an, welche Maßnahmen im normalen Geschäftsablauf von einem sorgfältigen Kaufmann in der jeweiligen Situation erwartet werden können, um seine Gewährleistungsrechte zu sichern. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigt werden.

Nicht erforderlich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.

Zur Untersuchungs- und Rügepflicht entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken zu folgendem Sachverhalt: Ein Garten- und Landschaftsbauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Auslieferung ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. Ferner ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen.