Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.

Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.

Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde.

Kleinunternehmerumsatzgrenzen ab 1.1.2025 erstmals Nettoumsätze

Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2025 behandelt, ergeben sich für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 erhebliche Änderungen u.a. bei den Umsatzgrenzen (vgl. Artikel Nr. 3, Januar-Ausgabe 2025).

Bislang wurden kleinunternehmerische Umsätze und Schwellenwerte auf die Bruttoumsätze (mit rechnerischer Umsatzsteuer) berechnet, ab 1.1.2025 sind erstmals die Nettoumsätze ausschlaggebend. Dies liegt darin begründet, dass die Umsätze lt. Gesetz nunmehr steuerfrei sind und nicht lediglich auf die Steuererhebung verzichtet wird.

Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet – was davon übrig bleibt

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) war zunächst als 2. Jahressteuergesetz gedacht – verbunden mit entsprechenden Hoffnungen für das Jahr 2025. Bevor das Gesetz in den Bundestag eingebracht wurde, zerbrachen die politischen Mehrheitsverhältnisse und damit auch die Chancen für den ursprünglichen Entwurf des SteFeG.

Am 1.1.2025 ist ein Rumpf-SteFeG in Kraft getreten, denn eine politische Mehrheit für die geplanten umfangreichen Steuerentlastungen konnte vor der Bundestagswahl am 23.2.2025 nicht mehr gebildet werden.

Verständigen konnte sich eine politische Mehrheit für die Jahre 2025 und 2026 auf eine Erhöhung des Bundeskindergeldes um 5 € ab 1.1.2025 auf 255 € und nochmals 4 € ab 1.1.2026 auf dann 259 €.

Weiterhin wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 11.784 € auf 12.096 € in 2025 und auf 12.348 € in 2026, der Kinderfreibetrag von 6.612 € auf 6.672 € in 2025 und 6.828 € in 2026 angehoben.

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.

Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch erfolgt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
    falls 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind)*:
    Rechnungen und Buchungsbelege
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
    Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Pos­ten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragungen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.

Für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, gibt es Sonderregelungen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt hier erst ab dem 1.1.2026.

Bilanzielle Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei kürzeren Aufbewahrungsfristen in der Regel zu reduzieren.

*    Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind oder eine Außenprüfung angekündigt wurde.

Bitte unbedingt beachten: Es sollten jedoch keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.

Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten mehrere Verfahren mit Bezug zum Erbschaftsteuerrecht zu entscheiden.

In einem Verfahren ging es um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte und die Frage, ob diese den Nachlasswert erhöht, was sich ggf. steuererhöhend auswirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestattungskosten oder lediglich die Erbfallkostenpauschale von zu diesem Zeitpunkt noch 10.300 € vom Nachlass in Abzug zu bringen sei.

Der BFH hat zwar das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da noch notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen waren. Er hat aber deutlich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestattungsunternehmen nicht zum Nachlass gehöre, aber ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf den Erben übergehe, sodass der Nachlass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden, sondern die gesamten Bestattungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur einmal gewährt werde. Gleiches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.

In einem anderen Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind und jedem konkrete Gegenstände und/oder Geldbeträge zugewendet werden, die Nachlassregelungskosten als den Nachlass und somit die Erbschaftsteuer mindernde Position zu bewerten sind. Die Finanzbehörde wie auch das erstinstanzliche FG verweigerten die Anerkennung. Hierzu gehörten auch weitere Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses und Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten.

Der BFH schloss sich der Auffassung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berücksichtigungsfähig waren, da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unterbringungs- und Sachverständigenkosten umfasst. Diese minderten den Nachlass und somit die Höhe der Erbschaftsteuer.

In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge von Verwandten zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Freibetrags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erbberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils bereits vorverstorben ist, dann wäre der Freibetrag ebenfalls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Elternteil hatte vor Eintritt des Erbfalls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gestanden dem Enkelkind nur einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € zu, da der Elternteil noch lebte, wenn dieser aufgrund des Verzichts auch zu behandeln war, als wäre er in der Erbfolge nicht mehr vorhanden.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG an. Im Gesetz sei ausdrücklich geregelt, dass der höhere Freibetrag nur zu gewähren sei, wenn die Elterngeneration tatsächlich verstorben sei. Eine Todesfiktion durch Erbverzicht habe diese Wirkung ausdrücklich nicht.  

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weiterhin können Erben bei beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Anteils geltend machen, der auf Vermögen entfällt, welches der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 seit 1.1.2025

Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von max. 30 kW (peak) je Wohn- / Gewerbeeinheit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweitert, erhält hieraus erzielte Ein-künfte steuerfrei. Pro Person bzw. Mitunternehmerschaft sind insgesamt 100 kW (peak) als Frei-grenze möglich.

Änderungen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere, wenn diese unter 1 % liegen. Gleiches gilt für Anteilstausch und Sacheinlagen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steuerberater beraten.

Wer aus dem Ausland eine steuerfreie ausländische Altersversorgung erhält, wird künftig rechnerisch so gestellt, als erhalte er eine inländische Altersversorgung.

Ab 1.1.2025 ist die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten nicht anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuersatz erfolgt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr von Kunst und Sammlungen der Fall.

Steuerlich relevante Unterhaltszahlungen dürfen nur noch per Überweisung erfolgen, nicht mehr durch Barzahlung. 80 % der Kinderbetreuungskosten können künftig angesetzt werden, maximal aber 4.800 €.

Schulgeld für Privatschulen steuerlich absetzbar

Viele Eltern entscheiden sich, trotz der damit verbundenen Kosten, für den Besuch ihrer Kinder an Privatschulen. Dabei stellt sich für die Familie die Frage, wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind.

Eltern können 30 % des gezahlten Schulgeldes über ihre Steuererklärung absetzen, bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € pro Kind und Jahr. Das bedeutet konkret: Bei einem jährlichen Schulgeld von 5.000 € können Eltern 1.500 € steuerlich absetzen oder umgekehrt formuliert kann der Maximalbetrag von 5.000 € ausgeschöpft werden, wenn das Schulgeld jährlich 16.666 € beträgt.

Für die steuerliche Absetzbarkeit kommen privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft in Frage, z.B. Bildungseinrichtungen wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen. Teilweise erheben auch konfessionelle Schulen ein Teil-Schulgeld. Auch Schulen im EU-Ausland sowie bestimmte internationale Schulen werden anerkannt. Ausgeschlossen sind jedoch die Kosten für Fach- und Hochschulen, da hier keine allgemeinen Schulabschlüsse erworben werden. Diese können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von den Schülern und Studierenden selbst abgesetzt werden.

Neben dem reinen Schulgeld können auch bestimmte zusätzliche Beiträge, die direkt dem Erhalt der Schule dienen, steuerlich berücksichtigt werden, z.B. Spenden an den schulischen Förderverein oder Beiträge an diesen, Bau- und Instandhaltungsbeiträge oder Investitionen in Lernmittel.

Ausgenommen sind jedoch Kosten für Verpflegung, außerschulische Betreuung oder Unterkunft. Betreuungskosten, z.B. für den Hort, können unter bestimmten Voraussetzungen separat bis zu einem Betrag von 6.000 € geltend gemacht werden, wovon jetzt neu 80 % steuerlich abzugsfähig sind. Bislang waren es zwei Drittel. Die maximale Steuerersparnis beträgt also 4.800 €.

Die Künstlersozialabgabe – auch Auftraggeber müssen einzahlen

Über die öffentliche Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in eine eigene gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen.

Eine gesetzliche Definition, was im Einzelnen eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit darstellt, gibt es aufgrund der Dynamik und Flexibilität des Künstlerbegriffes nicht. Allerdings stellt die Künstlersozialversicherung auf ihrer Homepage eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten, die eine Künstlersozialabgabepflicht auslösen, zum Nachlesen zur Verfügung.

So gehören z.B. auch Web-, Grafik- und Multimedia-Designer sowie Fotografen, Autoren, Journalisten, Redakteure, Layouter, aber auch Übersetzer, Dolmetscher, Moderatoren und Texter zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten innerhalb der Künstlersozialkasse. Dies bedeutet auch für Unternehmen, die sich z.B. bei Erstellung ihrer Homepage oder eines Online-Shops der Hilfe einer selbstständig tätigen Einzelperson bedienen und nicht eines anderen Unternehmens, welches selbst sozialversicherungspflichtig tätige Mitarbeiter beschäftigt, dass das auftraggebende Unternehmen neben der vereinbarten Vergütung über eine Umlage Beiträge in die Künstlersozialkasse abführen muss.

Diese Umlage beträgt auch für das Jahr 2025 5 %. Weiterhin zahlen die Künstler selbst in die Kasse ein und auch der Bund beteiligt sich daran.

Sämtliches an den selbstständigen Künstler oder Publizisten nicht nur gelegentlich gezahlte Entgelt über 450 € pro Kalenderjahr ist zu melden. Über das genaue Verfahren erteilt neben der Künstlersozialkasse auch Ihr Steuerberater nähere Auskunft.

Hinweis: Die Künstlersozialkasse ist seit dem 1.1.2025 an die Deutsche Rentenversicherung und die Knappschaft Bahn See angebunden, um die Herausforderungen der digitalen Transformation auch innerhalb der Künstlersozialkasse schaffen zu können. Es erfolgt eine schrittweise digitale Umstellung für das Melde- und Beitragswesen. Der gewohnte Standort in Wilhelmshaven bleibt jedoch erhalten.