Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.

Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.

Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.

Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 – U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor.

Steuerermäßigung bei Ratenzahlung erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nach Durchführung energetischer Maßnahmen, dem Immobilieneigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst gewährt werden kann, wenn nach vollständiger Durchführung der Maßnahme sowie Vorliegen der Rechnung der ausgewiesene Rechnungsbetrag vollständig per Überweisung beglichen worden ist.

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen den Einbau eines modernen Heizkessels durchführen lassen und zahlten über eine Dauer von mehreren Jahren monatliche Raten an den Installationsbetrieb. Sie wollten jeweils die gezahlten Raten eines Jahres als energetische Maßnahme steuerlich geltend machen und sich die Steuerermäßigung gewähren lassen.

Dies lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass der Abschluss der Maßnahme für die Steuerermäßigung erforderlich sei. Ein Maßnahmenabschluss liege jedoch erst vor, wenn auch der vollständige Rechnungsbetrag überwiesen sei.

Möglich wäre lediglich gewesen, die Ratenzahlung jährlich als betragsmäßig begrenzte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, dann allerdings nur für die Montageleistungen und nicht für die Materialkosten. Auch wäre durch die erstmalige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, hier den Einbau des Heizkessels, eine zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die gleiche energetische Maßnahme nicht möglich.

Dienstwagen: Voraussetzungen für eine Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entschieden, ob bei einem Arbeitnehmer, dem durch die Nutzung eines Dienstwagens ein geldwerter Vorteil entsteht, den dieser mit der 1 %-Regelung abrechnen lässt, dieser geldwerte Vorteil gemindert ist, wenn privat veranlasste Park-, Fähr- und Mautkosten durch den Arbeitnehmer getragen werden. Weiterhin hatte der Arbeitnehmer einen ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Fahrradträger gekauft und wollte hier die AfA (Abschreibung für Abnutzung) mindernd geltend machen.

Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich tätige Finanzgericht versagtem dem Arbeitnehmer die steuerliche Vorteilsminderung und somit Reduzierung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch der BFH schloss sich dieser Bewertung an, denn die Erstattung derartiger Kosten durch den Arbeitgeber stelle einen weiteren, gesondert zu bewertenden geldwerten Vorteil dar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige ausschließlich privat veranlasste Kosten, auch, wenn sie mit und für das dienstlich genutzte Fahrzeug aufgewendet wurden, keine Vorteilminderung darstellen können.

Wie geht es weiter mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz?

Die aktuelle Bundesregierung verfügt seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr. Der Bundeskanzler will am 11.12.2024 die Vertrauensfrage stellen, über die der Bundestag am 16.12.2024 beraten soll. Vorausgesetzt, der Bundestag würde in seiner Mehrheit dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, soll der Bundestag über Weihnachten aufgelöst werden. Es besteht bereits eine Einigung über ggf. notwendige Neuwahlen für den 23.2.2024.

In der Zwischenzeit gibt es Gesetze, die zwingend verabschiedet werden müssen, was zum Teil seit dem 6.11.2024 auch bereits mit den Stimmen von Teilen der Opposition erfolgt ist.
Es darf vorsichtig optimistisch heute (18.11.2024) davon ausgegangen werden, dass das bereits im Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 den Bundesrat passieren wird.

Insbesondere Unternehmen warten aber auch auf die Verabschiedung des 2. Jahressteuergesetzes, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz, welches weder den Bundestag noch den Bundesrat passiert hat.

Damit findet die geplante Mitteilungspflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vermutlich zumindest kurzfristig keine parlamentarische Mehrheit.

Nicht verabschiedet werden aber u.a. auch die erneute Fördermöglichkeit der Elektromobilität, Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, nochmalige Ausweitung der Forschungszulagen durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Ob die Minderheitsregierung noch in diesem Jahr eine Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie des Kinderfreibetrags und Kindergeldes mit Mehrheit verabschieden kann, ist aktuell noch ungewiss und muss tagesaktuell beobachtet werden.

Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.

Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist

In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.

Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen mit therapeutischem Zweck

Ärztliche Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt üblicherweise jedoch nicht für kosmetische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht die Ursache behandeln, sondern lediglich die Folgen.

Ein Arzt hatte für die Transplantation von Haarwurzeln neben der Vergütung keine Umsatzsteuer erhoben und diese dem Patienten somit auch nicht in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein therapeutischer Zweck im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Er hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, da das Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung von einem Arzt, der nicht der transplantierende Arzt ist, anzufordern hat, um in den betreffenden Fällen festzustellen, ob ein behandlungsbedürftiger Zustand bei dem Patienten oder der Patientin vorlag.

Nach Auffassung des BFH rechtfertigt eine androgenetische Alopezie (erblich bedingter Haarausfall durch männliche Hormone) allein für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands, weshalb ein ärztliches Attest eines weiteren Arztes erforderlich ist, der nicht der transplantierende Arzt ist.

Bei Vorliegen einer erblich bedingten und zusätzlich vernarbenden Alopezie hingegen besteht eine tatsächliche Vermutung für einen behandlungsbedürftigen Zustand. Insoweit ist ein weiteres ärztliches Attest nicht erforderlich und die Behandlung umsatzsteuerfrei.

Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatzbesteuerung die Durchschnittsbesteuerung / Vorsteuerpauschale nutzen, eine vereinfachte Umsatzsteuerberechnung.

Auf Waren und Dienstleistungen wird nicht Umsatzsteuer von 7 % bzw. 19 % ausgewiesen abgeführt, sondern auf den Nettoumsatz des Land- und Forstwirtes bislang pauschal 9 % aufgeschlagen. Im Gegenzug darf der Land- und Forstwirt keine Vorsteuer ziehen. Der bürokratische Aufwand ist geringer als bei der Umsatzbesteuerung nach tatsächlichen Umsätzen.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die Vorsteuerpauschale ab Inkrafttreten für den Rest des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt, ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze weiter reduziert. Für einige land- und fortwirtschaftliche Umsätze gelten als Ausnahme Steuersätze mit 5,5 % bzw. 19 %. Hieran ändert sich nichts. Es sollte mit dem Steuerberater besprochen werden, ob die Nutzung der Durchschnittsbesteuerung noch lohnend ist oder zur Regelbesteuerung optiert werden soll, z.B. bei größeren Investitionen wie dem Kauf einer Landmaschine.

Achtung: Land- und Forstwirte, die zur Regelbesteuerung wechseln möchten, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Optionserklärung beim Finanzamt abgeben bzw. über ihren Steuerberater abgeben lassen.

Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann der Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch den Nachweis der Versendung erbracht werden. Auch durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.

Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat.

Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.

Bestattungskosten bei vorhandener Sterbegeldversicherung

Angehörige eines Verstorbenen haben grundsätzlich dessen Bestattungskosten zu tragen. Zunehmend werden Sterbegeldversicherungen abgeschlossen. Einige Versicherungen sind so konzipiert, dass der künftige Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten den späteren Auszahlungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen abtritt, aus welcher dann die Kosten der Bestattung direkt beim Bestattungsunternehmen beglichen werden. Die Rechnung über die gesamten Bestattungskosten erhalten dann die Erben bzw. Angehörigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen so gelagerten Fall zu entscheiden, in welchem die Bestattungskosten die steuerliche Bestattungskostenpauschale überstieg. Ein Teil des Rechnungsbetrags wurde direkt von der Sterbegeldversicherung an das Bestattungsunternehmen gezahlt, den darüber hinausgehenden Betrag zahlten die Erben.

Das Finanzamt setzte in dem gegen die Erben ergangenen Erbschaftsteuerbescheid die Zahlung aus der Sterbegeldversicherung als zum Nachlass zugehörig fest und erkannte nicht die tatsächlichen Bestattungskosten an, die die Pauschale überstiegen, sondern lediglich den Bestattungspauschbetrag i.H.v. 10.300 €. Der Einspruch der Erben gegen den Bescheid sowie die Klage in 1. Instanz beim Finanzgericht blieben für die Erben ohne Erfolg.

Der BFH schloss sich zwar der Bewertung von Finanzamt und Finanzgericht an, dass die Versicherungsleistung dem Nachlass zuzurechnen sei, allerdings seien die Bestattungskosten nicht nur in Höhe des Bestattungs-Pauschbetrages vom Nachlass abzusetzen, sondern in voller Höhe.

Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob sämtliche von den Erben angegebenen Bestattungskosten auch tatsächlich als solche anzusehen seien, verwies der BFH das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück an die 1. Instanz.

In vergleichbaren Fällen sollten betroffene Erben sich von ihrem Steuerberater beraten lassen.