In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
Steuerermäßigung bei Ratenzahlung erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nach Durchführung energetischer Maßnahmen, dem Immobilieneigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst gewährt werden kann, wenn nach vollständiger Durchführung der Maßnahme sowie Vorliegen der Rechnung der ausgewiesene Rechnungsbetrag vollständig per Überweisung beglichen worden ist.
Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen den Einbau eines modernen Heizkessels durchführen lassen und zahlten über eine Dauer von mehreren Jahren monatliche Raten an den Installationsbetrieb. Sie wollten jeweils die gezahlten Raten eines Jahres als energetische Maßnahme steuerlich geltend machen und sich die Steuerermäßigung gewähren lassen.
Dies lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass der Abschluss der Maßnahme für die Steuerermäßigung erforderlich sei. Ein Maßnahmenabschluss liege jedoch erst vor, wenn auch der vollständige Rechnungsbetrag überwiesen sei.
Möglich wäre lediglich gewesen, die Ratenzahlung jährlich als betragsmäßig begrenzte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, dann allerdings nur für die Montageleistungen und nicht für die Materialkosten. Auch wäre durch die erstmalige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, hier den Einbau des Heizkessels, eine zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die gleiche energetische Maßnahme nicht möglich.
Dienstwagen: Voraussetzungen für eine Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entschieden, ob bei einem Arbeitnehmer, dem durch die Nutzung eines Dienstwagens ein geldwerter Vorteil entsteht, den dieser mit der 1 %-Regelung abrechnen lässt, dieser geldwerte Vorteil gemindert ist, wenn privat veranlasste Park-, Fähr- und Mautkosten durch den Arbeitnehmer getragen werden. Weiterhin hatte der Arbeitnehmer einen ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Fahrradträger gekauft und wollte hier die AfA (Abschreibung für Abnutzung) mindernd geltend machen.
Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich tätige Finanzgericht versagtem dem Arbeitnehmer die steuerliche Vorteilsminderung und somit Reduzierung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch der BFH schloss sich dieser Bewertung an, denn die Erstattung derartiger Kosten durch den Arbeitgeber stelle einen weiteren, gesondert zu bewertenden geldwerten Vorteil dar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige ausschließlich privat veranlasste Kosten, auch, wenn sie mit und für das dienstlich genutzte Fahrzeug aufgewendet wurden, keine Vorteilminderung darstellen können.
Wie geht es weiter mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz?
Die aktuelle Bundesregierung verfügt seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr. Der Bundeskanzler will am 11.12.2024 die Vertrauensfrage stellen, über die der Bundestag am 16.12.2024 beraten soll. Vorausgesetzt, der Bundestag würde in seiner Mehrheit dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, soll der Bundestag über Weihnachten aufgelöst werden. Es besteht bereits eine Einigung über ggf. notwendige Neuwahlen für den 23.2.2024.
In der Zwischenzeit gibt es Gesetze, die zwingend verabschiedet werden müssen, was zum Teil seit dem 6.11.2024 auch bereits mit den Stimmen von Teilen der Opposition erfolgt ist.
Es darf vorsichtig optimistisch heute (18.11.2024) davon ausgegangen werden, dass das bereits im Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 den Bundesrat passieren wird.
Insbesondere Unternehmen warten aber auch auf die Verabschiedung des 2. Jahressteuergesetzes, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz, welches weder den Bundestag noch den Bundesrat passiert hat.
Damit findet die geplante Mitteilungspflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vermutlich zumindest kurzfristig keine parlamentarische Mehrheit.
Nicht verabschiedet werden aber u.a. auch die erneute Fördermöglichkeit der Elektromobilität, Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, nochmalige Ausweitung der Forschungszulagen durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Ob die Minderheitsregierung noch in diesem Jahr eine Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie des Kinderfreibetrags und Kindergeldes mit Mehrheit verabschieden kann, ist aktuell noch ungewiss und muss tagesaktuell beobachtet werden.
Deutschlandticket 2025
Ob das Deutschlandticket im Jahr 2025 in der jetzigen Form erhalten bleibt, ist angesichts der geplanten Neuwahl unsicher. Ein Bundesland hat bereits angekündigt, seine Förderung zurückzuziehen. Bis jetzt war ein Preis von 58 € angedacht. Falls das Ticket im Jahr 2025 bestehen bleibt, können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Gestellung von Mahlzeiten oder Unterkunft durch den Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Arbeitnehmern, die unentgeltlich oder vergünstigt Mahlzeiten, die ihr Arbeitgeber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahlzeiten als geldwerter Vorteil im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zugerechnet. Dieser muss entsprechend versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden sich im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erhöhen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 geltenden Sachbezugswerte. Zu den Sachbezugswerten ab 1.1.2025 liegt bislang ein Entwurf vor.
Die Sachbezugswerte sehen danach wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2024):
• für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
• für ein Frühstück 2,30 € (vorher 2,17 €)
• bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,10 €
(vorher 10,43 €)
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird zwischen allgemeiner Unterkunft und Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft richtet sich der Sachbezug danach, mit wie vielen Personen diese belegt ist. Je mehr Personen diese belegen, desto geringer ist der Sachbezug. Für die Höhe des Sachbezugs einer Unterkunft kommt es auch darauf an, ob ein volljähriger Arbeitnehmer oder ein Jugendlicher bzw. Auszubildender diese bewohnt.
So wird z.B. für die allgemeine Unterkunft, die einem volljährigen Arbeitnehmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt wird, ein monatlicher Sachbezugswert von 282 € zugrundegelegt, bei einem Jugendlichen oder Auszubildenden hingegen nur 239,70 €. Für Wohnungsüberlassung gelten andere Wertansätze, im Zweifel die ortsübliche Miete.
Vermutlich werden die endgültigen Werte aufgrund der fehlenden Mehrheitsverhältnisse erst 2025 verabschiedet.
Steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern im Wechselmodell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten beim paritätischen Wechselmodell veröffentlicht. Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden.
Beim paritätischen Wechselmodell stellt sich die Frage, ob beide Elternteile je die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte, Hort oder Tagesmutter geltend machen können, wenn sie sich die Kosten tatsächlich oder unter Verrechnung mit Kindergeld bzw. Unterhalt geteilt haben.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung nicht nur die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt beider Elternteile ist, dies ist beim paritätischen Wechselmodell gegeben, sondern dass auch die tatsächliche Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto der Betreuungseinrichtung erforderlich ist. Eine indirekte Kostentragung erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Der steuerlich sicherste Weg ist, dass jeder Elternteil die Hälfte der Betreuungskosten direkt auf das Konto der Betreuungseinrichtung von seinem Konto überweist. Bei Kostenerstattungen der Eltern untereinander müssen tatsächliche Überweisungen erfolgen und die zugrundeliegende Vereinbarung auch nachweisbar sein.
Hiervon unabhängig erhalten beide Elternteile den steuerlichen Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung im Vergleich zum Kindergeld. Den weiteren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält nur ein Elternteil, wenn ansonsten sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erhalt ist nicht abhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Die Eltern sollen sich möglichst darauf verständigen, wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Treffen sie keine Bestimmung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Aus steuerlichen Vereinfachungsgründen hat der BFH es auch beim paritätischen Wechselmodell für verfassungsgemäß erachtet, dass keine Teilung des Entlastungsbetrages zwischen den Eltern erfolgt.
Betroffene Eltern sollten vor Beginn des Kalenderjahres Beratung bei ihrem Steuerberater zur Klärung dieser Fragen einholen.
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Hochwasserlagen führen auch in Deutschland aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu persönlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen, wenn Grundstücks-, Gebäude- und Inventarschäden zu beklagen sind. Wer über keine Elementarversicherung verfügt, die erlittene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Die jeweiligen Finanzverwaltungen der Bundesländer haben hierzu Katastrophenerlasse beschlossen.
Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer entstandene wirtschaftliche Schäden steuerlich lediglich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten zumutbaren Eigenleistung geltend machen können, besteht für Vermieter von Immobilieneigentum die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder z.B. Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz können unter Nutzung einer steuerlichen Sonder- und Vereinfachungsregel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durchführung und Rechnungszahlung in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein. Wahlweise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Sofern staatliche Hilfen oder Leistungen aus Hilfsfonds vereinnahmt werden, sind entsprechende Kürzungen auf die maximal 70.000 € vorzunehmen bzw. bei Vermietern die staatlichen Hilfen als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Oberhalb von 70.000 € erfolgt eine Einzelprüfung des Finanzamts.
Sind Aufwendungen angefallen, mit denen das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird, so ist die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bis zu 30 % möglich, sofern mit der Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Schadensereignis begonnen wird, unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen dafür entstanden sind.
Von Hochwasserschäden betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich zu den steuerlichen Regeln sowie ggf. Sonderregelungen von ihrem Steuerberater Rat einholen.
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.
Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.
Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.