Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Reform der Kleinunternehmer-Regelung geplant

Das Jahressteuergesetz sieht vor, die Europäische Kleinunternehmer-Richtlinie ab 1.1.2025 in deutsches Recht umzusetzen. Hiernach sollen in Deutschland ansässige Kleinunternehmen über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland in Anspruch nehmen können.

Umgekehrt sollen auch im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Kleinunternehmen die Sonderregelung in Anspruch nehmen dürfen.

Es soll für die Steuerfreiheit eine Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 € gelten und 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im dann laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Das Bundesministerium der Finanzen möchte im Überschreitungsjahr nach Erreichen der Grenze von 25.000 € im laufenden, aber unterhalb von 100.000 € die Kleinunternehmer-Regelung und damit die Steuerfreiheit als Vereinfachungsregel weiter anwenden. Beträgt der Umsatz allerdings mehr als 100.00 €, so ist dies nicht möglich.

Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.

Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.

Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.

Neue BFH-Entscheidung zur gewerblichen Infizierung freiberuflicher Einkünfte erwartet

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit oft nicht einfach. Da Freiberufler allein oder mit mehreren gemeinsam seine Tätigkeit ausüben kann, ist die Kontrolle dessen, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden, von entscheidender Bedeutung.

Der Alptraum eines jeden Beraters sind neue berufliche Umsetzungsideen des freiberuflichen Mandanten, der nicht vor der Erweiterung seines Geschäftsfeldes oder Aufnahme neuer Geschäftspartner den Steuerberater kontaktiert, sondern erst dann, wenn die Tätigkeit bereits ausgeweitet wurde und die neuen Kollegen die Büros bezogen haben. Oft kann der freiberufliche Einzelkämpfer noch mit der sog. Bagatellgrenze seine freiberufliche Existenz retten, wenn die gewerblichen Umsätze unter 3 % der jährlichen Gesamtnettoumsätze liegen und zusätzlich maximal 24.500 € betragen.

Anders sieht es hingegen oft aus, wenn eine Personengesellschaft freiberufliche Tätigkeiten verrichtet. Eine Personengesellschaft ist schnell als Zufallsprodukt gegründet, auch, wenn dies eigentlich gar nicht beabsichtigt war. Allein durch praktische Tätigkeit kann z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstehen Dazu braucht es nicht einmal einen schriftlichen Vertrag. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zieles reicht in der Regel dafür aus. Dies gilt steuerrechtlich derzeit auch ungeachtet der rechtlichen Änderungen zur Modernisierung des Rechts der GbR.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass darin gewerbliche Einkünfte zu sehen sind und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Mit einer Entscheidung in dem Verfahren (VIII R 4/22) wird in diesem Jahr gerechnet.

Bei jeglicher Änderung oder Ausweitung von Tätigkeitsbereichen sowie Zusammenschlüssen mit anderen Personen sollte zuvor immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Sofortmeldung bei Arbeitsaufnahme für bestimmte Wirtschaftsbereiche

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer nach Aufnahme einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden, und zwar mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn. Geringfügig und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind hingegen bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Bestimmte Wirtschaftszweige sind allerdings verpflichtet, spätestens vor der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag eine sog. Sofortmeldung für ihre Arbeitnehmer auf elektronischem Weg an die Deutsche Rentenversicherung vorzunehmen. Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung und umgekehrt. Auch für Minijobber ist die Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung zu erstatten und nicht an die Minijob-Zentrale. Dies gilt auch unabhängig von der konkreten Tätigkeit eines sofortmeldepflichtigen Wirtschaftszweiges.

Hintergrund ist, dass der für die Kontrolle der Schwarzarbeit zuständige Zoll direkten Zugriff auf die Daten der Sofortmeldungen bei der Deutschen Rentenversicherung hat. Sofortmeldepflichtige Unternehmen, deren Arbeitnehmer im Überprüfungsfall nicht in der Datei aufgefunden werden können, steht die Einleitung eines Verfahrens wegen Schwarzarbeit ins Haus.

Sofortmeldepflichtig sind folgende Wirtschaftsbereiche:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Forstwirtschaftsunternehmen
  • Fleischwirtschaftsunternehmen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Messe- und Ausstellungsauf- und -abbauunternehmen
  • Schaustellergewerbe
  • Prostitutionsgewerbe

Mit der Sofortmeldung sind Vor- und Familienname des Arbeitnehmers, die Versicherungsnummer (ggf. die Europäische Versicherungsnummer), Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie der Tag der Beschäftigungsaufnahme zu übermitteln. Sofern die Versicherungsnummer (noch) nicht bekannt ist, sind zusätzlich die Geburtsdaten, Geburtsort und die Anschrift zu übermitteln.

Besteuerung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils stellen nach der gesetzlichen Regelung Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Gesellschafter dar, der als Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Die Besteuerung erfolgt üblicherweise zum vereinbarten Stichtag des Veräußerungsjahres. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig ist, in Raten zahlbar, langfristig gestundet und wann der Verkaufserlös dem Verkäufer tatsächlich zufließt. Später eintretende Minderungen oder Erhöhungen des Kaufpreises sind üblicherweise auf diesen Stichtag zu korrigieren, soweit der vereinbarte Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt wurde.

Wird bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben einem Festkaufpreis auch ein variabler Kaufpreisbestandteil abhängig von Umsatz oder Gewinn, sog. Earn-Out-Zahlung, vereinbart, so ist dieser abweichend von der o.g. gesetzlichen Regel erst im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn wird hierdurch nicht erhöht. Dies liegt darin begründet, dass im Zeitpunkt der Veräußerung nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe in den Folgejahren noch eine Kaufpreisforderung entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 9.11.2023 darüber hinaus entschieden, dass es sich bei variablen Kaufpreisbestandteilen, welche dem Grunde und der Höhe nach bei Vertragsabschluss noch ungewiss sind, nicht um nachträgliche Kaufpreiszahlungen handelt, die Versteuerung also erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme zu erfolgen hat.

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf

In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.

Anmeldung von Bargeld bei grenzüberschreitender Reise

Die Ein- und Ausfuhr von sog. Barmitteln über nationale Grenzen ist ein Thema, welches nicht nur Reisende beschäftigt, sondern auch für die Finanzbehörden im Zuge der Globalisierung von Bedeutung ist. Zuständig ist für die Überwachung des Barmittelgrenzverkehrs der Zoll. Hintergrund der Überwachung ist nicht das Unterbinden des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, sondern die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Schaffung von Transparenz.

Reisende, die von oder nach Deutschland in oder aus einem Drittland heraus die Grenze übertreten, in die EU aus- oder einreisen bzw. Deutschland oder die EU als Transferweg  nutzen, sind verpflichtet, beim Grenzübertritt Bargeld, Schecks, Wechsel, Wertpapiere oder Sparbücher ab einem Gesamtwert von 10.000 € beim Zoll anzumelden. Diese Anmeldung kann online oder in Papierform erfolgen. Der Geldtransfer ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Auch Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel mehr sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, z.B. nationale Währungen  wie Deutsche Mark oder Österreichischer Schilling gelten als Barmittel. Weiterhin gelten auch Gold in Form von Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und Goldbarren, -klumpen oder -nuggets mit einem Goldgehalt von mindestens 95,5 %  als Barmittel.

Ausländische Währungen werden mit dem Sortenkurs am Einreise- bzw. Ausreisetag in Euro umgerechnet. Sammler- und Anlagemünzen werden nicht mit dem Nominalwert, der auf den Münzen angegeben ist, bewertet, sondern mit dem tatsächlichen Wert, also dem Betrag, der ausgegeben werden müsste, wenn an jenem Tag die Münze bei einer Bank oder im Münzfachhandel gekauft werden würde.

In der Zollanmeldung sind neben den Angaben zur Art und Menge der Barmittel auch Angaben zur Reise zu machen, also außer der Angabe des Abreiselandes, das Bestimmungsland, etwaige Transitländer sowie die Art der Beföderung. Weiterhin ist die wirtschaftliche Herkunft anzugeben sowie der vorgesehene Verwendungszweck.

Wer entsprechende Barmittel nicht anmeldet, dann aber vom Zoll nach mitgeführten Barmitteln gefragt wird und diese entweder leugnet und sie im Folgenden aufgefunden werden oder aber erst bei einer Durchsuchung z.B. des Fahrzeugs oder Gepäcks aufgefunden werden, begeht eine Ordnungswidrigkeit bis hin zu einer Straftat.

Bei Überschreiten der europäischen Grenzen in oder aus einem Drittland besteht eine Anzeige- und Anmeldepflicht. Reisende dürfen hier abwarten, vom Zoll gefragt zu werden, ob anmeldepflichtige Barmittel mitgeführt werden. Allein das Unterlassen der Mitteilung ohne vorherige Frage des Zoll stellt keine Ordnungswidrigkeit dar.

Bei Überschreiten der deutschen Grenze in oder aus einem Drittland besteht eine unaufgeforderte Anzeige- und Anmeldepflicht. Das Unterlassen der Mitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bußgelder können bis zu 25 % der mitgeführten Barmittel betragen. Während des sog. Clearingverfahrens werden die Barmittel üblicherweise vollständig vom Zoll eingezogen. Dies ist der Zeitraum, den die Behörden benötigen, um Herkunft und ggf. beabsichtigten oder angegebenen Verwendungszweck der Barmittel zu prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Reisender bei einer Finanzbehörde noch ausstehende Steuerschulden hat, werden diese Forderungen aus den mitgeführten und beschlagnahmten Barmitteln direkt beglichen, bevor die restliche Summe an den Reisenden zurückgezahlt wird. Dieses Verfahren kann oft recht lange dauern.

Wohngeld wird zum 1.1.2025 erhöht

Das Wohngeld wird zum 1.1.2025 alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst und steigt um durchschnittlich 15 % bzw. ca. 30 € monatlich, nachdem es 2023 eine große Wohngeldreform gegeben hatte. Diese hat nicht nur den Kreis der Wohngeldberechtigten erheblich erweitert, sondern auch die Höhe des Wohngeldes stark angehoben.

Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum um einen Lastenzuschuss. Dieser wird in beiden Fällen gewährt, sofern das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und ggf. unterhaltsberechtigte Familienangehörige im gleichen Haushalt zu bestreiten. Hierbei muss das eigene Einkommen allerdings so hoch sein, dass es zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, den gesetzlich definierten Bedarf zu decken. Anderenfalls ist Bürgergeld zu beantragen.

Staatliche Zuschüsse stellen keine Entgeltersatzleistungen dar und müssen daher auch nicht in einer Steuererklärung als Einkünfte angegeben werden. Genauso verhält es sich z.B. mit dem Bezug von Bürgergeld (ehemals „Hartz IV“ oder ALG II), Streikgeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung.

Anders verhält es sich hingegen beim Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ALG I. Diese stellen eine Entgeltersatzleistung dar und unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Wohngeldbezug ist allenfalls dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z.B. für das häusliche Arbeitszimmer ein Werbungskostenabzug vorgenommen wird und die konkreten Mietaufwendungen dargestellt werden. Dann sind die Mietaufwendungen um das erhaltene Wohngeld zu kürzen.