GmbH-Geschäftsführer – unwirksame Beschränkung einer variablen Vergütung

In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielt ein Geschäftsführer-Dienstvertrag u.a. folgende Klauseln: „Der Geschäftsführer erhält ein Jahresgrundgehalt von EUR 190.000,- € brutto, welches in zwölf gleichen Raten zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer während der Dauer seiner Bestellung ein variables Jahresgehalt. Die Höhe des variablen Jahresgehalts ist abhängig von der Erreichung von Zielen, die von der Gesellschaft vor Beginn des Jahres, auf das sich das variable Jahresgehalt bezieht, in Abstimmung mit dem Geschäftsführer festgelegt werden. Eine Änderung der zuvor bestimmten Ziele, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der variablen Vergütung haben kann, ist während des Jahres, auf das sich das variable Gehalt bezieht, nur mit Zustimmung des Geschäftsführers möglich. …“

Das OLG kam zu dem Urteil, dass die Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen den im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts verstößt. Nach den Regelungen des GmbHG kann ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden, die Abberufung als solche darf aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch haben. Die dem Geschäftsführer zugesagte variable Vergütung ist zweifellos Vergütungsbestandteil in diesem Sinne.

Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Bank

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Sparkasse eine jährliche Prämie auf die Jahressparleistung eines Sparers gewährte, die vom dritten bis zum fünfzehnten Sparjahr stetig auf 50 % anstieg.

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist. Ein Geldinstitut darf dem Sparer also den Anspruch auf die Sparprämien nicht durch eine ordentliche Kündigung vor Erreichen der Höchststufe entziehen.

Die Richter führten aus, dass jedoch kein über das 15. Sparjahr hinausgehender Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart wurde. Die bis zum 15. Sparjahr ansteigende Prämienhöhe stellt den besonderen Sparanreiz dar. Eine gleichbleibende Prämienhöhe nach diesem Zeitraum bietet keinen solchen Anreiz.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 2024

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2024 stattfinden, hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen und Anpassungen der Verpflegungspauschalen.

Das komplette Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:  Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 21.11.2023.

SPRUCH

In einem wankenden Schiff fällt um, wer stille steht, nicht wer sich bewegt.
Ludwig Börne; 1786 – 1837, deutscher Schriftsteller