Veräußerung von „Gold Bullion Securities“

Unter „Gold Bullion Securities“ versteht man unbefristete Schuldverschreibungen auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit. Jedes „Gold Bullion Securities“ stellt eine Schuldverschreibung auf den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den Erlös auszahlen.

Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine „Gold Bullion Securities“ ließ er – nach einem Jahr Haltezeit – mit Gewinn veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei „Gold Bullion Securities“ hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt. Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.

Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung nur wenn wirtschaftlich zumutbar

Die Online-Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der technischen Möglichkeit dafür in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.

Dieser Entscheidung vorangegangen war der Fall eines Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, der weder Mitarbeiter und Praxis-/Büroräume hatte, noch einen Internetzugang. Ab 2017 forderte das Finanzamt (FA) erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf. Der Steuerpflichtige stellte daraufhin den Antrag, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.

Der BFH entschied dazu, dass eine Finanzbehörde auf Antrag die Übermittlung der Steuererklärung durch Datenfernübertragung nicht verlangen kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dies kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden, denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31.3.2021 verlängert. Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach werden z. B. Wohn- und Heizkosten voll anerkannt.

Des Weiteren wurde die Vermögensprüfung für 6 Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt. Selbstständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2021 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.