Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

SPRUCH

Das wahre Geheimnis des Erfolgs ist die Begeisterung.
Walter Percy Chrysler; 1875 – 1940, amerikanischer Automobil-Pionier und Begründer des internationalen Automobilunternehmens Chrysler Corporation

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

Die neue Überbrückungshilfe III mit der „Dezemberhilfe“ und der „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. „Neustarthilfe“ für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen) Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrundegelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.

Die Anträge können nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

SPRUCH

Das wahre Geheimnis des Erfolgs ist die Begeisterung.
Walter Percy Chrysler; 1875 – 1940, amerikanischer Automobil-Pionier und Begründer des internationalen Automobilunternehmens Chrysler Corporation

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de

TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.kfw/baukindergeld.de