TERMINSACHE: Förderzeitraum für Baukindergeld verlängert

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – unter weiteren Voraussetzungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld) – den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Haushaltseinkommensgrenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes weitere Kind gewährt. Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 € Baukindergeld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €.

Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt werden.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen – unter weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 – in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives „zu versteuerndes Einkommen“ erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,

  • dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
  • dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  • dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
  • dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Streupflicht auf einem Kundenparkplatz

In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich. Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über Nacht dort standen.

Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.

Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.

Bundesfinanzhof bestätigt unschädliche Zwischenvermietung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Werden Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert und wurden diese in der Zwischenzeit durchgehend vermietet, so liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsvorgang vor. Es gilt jedoch die Ausnahme, dass bei ausschließlicher Eigennutzung oder bei Eigennutzung in den beiden Jahren vor der Veräußerung und im tatsächlichen Veräußerungsjahr kein steuerbarer Vorgang entsteht.

In einem durch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden Fall (vgl. Ausgabe Juni 2019, Beitrag Nr. 4), veräußerte ein Steuerpflichtiger sein bebautes Grundstück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selber bewohnt und erst im Jahr der Veräußerung zudem noch für ein halbes Jahr vermietet. Der BFH entschied mit Urteil vom 3.9.2019 genauso wie das Finanzgericht Baden-Württemberg vor ihm.

Bei der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Frist von zehn Jahren liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn die Eigennutzung eine bestimmte Dauer nicht unterschreitet. So ist eine Zwischenvermietung unschädlich, wenn der Eigentümer des Grundstücks im Vorjahr der Veräußerung ganzjährig durchgehend und in dem Jahr davor sowie im Veräußerungsjahr selbst an mindestens einem Tag selber bewohnt hat. Es muss dabei ein zusammenhängender Zeitraum vorliegen. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht für den Ausschluss eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts aus.

Anmerkung: Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung zu der Entscheidung abzuwarten. Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Zwischenvermietung der eigengenutzten Wohnung immer steuerlich beraten lassen, damit Sie nicht bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie in die Steuerfalle tappen.

Rückwirkende Erhöhung der Innovationsprämie

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen.

Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.

Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 € ergibt sich eine Förderung von bis zu 9.000 € (6.000 € aus Bundesmitteln und 3.000 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preiskategorie werden mit insgesamt 6.750 € gefördert (4.500 € aus Bundesmitteln und 2.250 € als Eigenanteil des Herstellers). Liegt der Nettolistenpreis bei über 40.000 €, ergibt sich für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge eine Förderung von 7.500 € (5.000 € aus Bundesmitteln plus 2.500 € als Eigenanteil des Herstellers). Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge dieser Preisklasse werden mit insgesamt 5.625 € gefördert (3.750 € aus Bundesmitteln plus 1.875 € als Eigenanteil des Herstellers).

Die Innovationsprämie kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Antrag sowie weitere Informationen sind auf der Webseite des BAFA zu finden.

Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe verlängert

Nach dem „Lockdown“, bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte die Bundesregierung diese mit der sog. „Soforthilfe“ und speziellen KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Die Antragsfrist wurde zunächst auf den 30.9.2020 verlängert.

In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 noch einmal verlängert .

Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge sind hier weiter bis spätestens 30.9.2020 zu stellen.

Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.