Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“, das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.

Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH AG). Inwieweit die „teilweise“ Abschaffung des Soli auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen.

Kosten für die Erstausbildung bleiben steuerlich nicht abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.

Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.

Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern soll.

Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist,

  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung verstärken soll. Dazu gehören u. a.:

  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
  • Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030. Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025. Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030 begrenzt.
  • Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000 € für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500 € für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten, werden nicht gefördert.
  • Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei Neuwagenzulassungen ab 1.1.2021.
  • Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 und Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. die Einführung eines Emissionshandels, eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter Informationen unterrichten.

Anmerkung: Der Bundesrat hat das Gesetz am 29.11.2019 abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Wie es hier weitergeht, steht zzt. noch nicht fest.

Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:

  • Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
  • Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
    (sog. Jahressteuergesetz 2019)
  • Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
  • Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
  • III. Bürokratieentlastungsgesetz
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
  • Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir im Rahmen der einzelnen Gesetzesverläufe mit diesem Informationsschreiben weiter berichten.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.

Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).

Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie).

Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag: Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen können.

Hilfsprogramme zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen

Neben den steuerlichen Erleichterungen für die von der Corona-Virus-Epidemie Betroffenen wurden weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, die es Unternehmen erleichtern sollen, durch die Krise zu kommen. Dazu gehören:

Kurzarbeitergeld: Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können sich Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite: Zur Ausstattung der durch die Corona-Krise unverschuldet in Finanznöte geratenen Unternehmen mit Finanzmitteln erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Detaillierte Informationen zu den Krediten gibt Ihnen Ihre Hausbank. Einen Überblick finden Sie auf www.kfw.de.

Liquiditätshilfen durch Zuschüsse: Neben den KfW-Krediten können Kleinstunternehmen, sog. Solo-Selbstständigen und Künstler – unter weiteren Voraussetzungen z. B. bei Existenzbedrohung, Liquiditätsengpass – auf Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer in Form von Zuschüssen zugreifen. Dabei dürfen die jeweiligen Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.

Der – nicht zurückzuzahlende – Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich. Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Export: Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsbeiträge dürfen – auf Antrag – dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird – z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten die nicht nur vorübergehend sind.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen. Dazu gehören:

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.