„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:

369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Die nächste Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der „Geldleistung“ in Abgrenzung zum „Sachbezug“ vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.

Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der „Geldleistung“ in Abgrenzung zum „Sachbezug“ vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.

Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:

369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Die nächste Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,

  • dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
  • dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  • dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
  • dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen – insbesondere bei Gutscheinen – verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der „Geldleistung“ in Abgrenzung zum „Sachbezug“ vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.

Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen‚ die in Geld bestehen“ wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!